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Informationen zum Dokument  BGer 6B_604/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_604/2018 vom 03.08.2018
 
 
6B_604/2018
 
 
Urteil vom 3. August 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Beweiswürdigung (Widerhandlung gegen das SVG; Nötigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2018 (2M 17 26).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das SVG und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 100.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
1
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vollumfänglich freizusprechen.
2
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ansatzweise auseinander. Die erhobenen Rügen erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik am gegen ihn geführten Strafverfahren. Was er gegen die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), geht nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wieso er seiner Ansicht nach nicht als Täter in Frage komme, ohne aufzuzeigen, warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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