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Informationen zum Dokument  BGer 6B_639/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_639/2018 vom 03.08.2018
 
 
6B_639/2018
 
 
Urteil vom 3. August 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
 
2. X.________,
 
3. Y.________,
 
4. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (üble Nachrede, mehrfacher Diebstahl etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 9. Mai 2018
 
(P3 18 72).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin erstattete gegen mehrere Personen wegen diverser Delikte (u.a. üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc.) Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 8. März 2018 ein und verwies die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis am 9. Mai 2018 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesssicherheit androhungsgemäss nicht ein.
1
Die Beschwerdeführerin gelangt gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 mit Beschwerde ans Bundesgericht.
2
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3
3. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Bezahlung der Sicherheit zu Unrecht nicht eintrat. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Sache äussert und darlegt, weshalb die angezeigten Personen sich strafbar gemacht haben sollen, kann darauf nicht eingetreten werden.
4
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin die verlangte Prozesskaution innert Frist nicht bezahlt hat, ist das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.
5
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800. - auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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