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Informationen zum Dokument  BGer 1B_379/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_379/2018 vom 09.08.2018
 
 
1B_379/2018
 
 
Urteil vom 9. August 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2018 (UB180093).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen verlängerte mit Verfügung vom 25. Juni 2018 gegenüber A.________ die Untersuchungshaft bis zum 30. September 2018. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juli 2018 abwies.
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2. A.________ erhob mit Eingabe vom 3. August 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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