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Informationen zum Dokument  BGer 8C_313/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_313/2018 vom 10.08.2018
 
 
8C_313/2018
 
 
Urteil vom 10. August 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 13. März 2018 (UV 2017/76).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1952 geborene A.________ war als Taxichauffeur bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Januar 2009 einen Autounfall erlitt und sich dabei eine nicht dislozierte Fazettengelenksfraktur mit intraartikulärer Beteiligung C4/5 zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach Beizug der Akten der zuständigen IV-Stelle sowie des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers - darunter ein Observationsbericht vom 8. Februar 2012 - holte sie ein bidisziplinäres (Orthopädie/Wirbelsäulenchirurgie und Psychiatrie) Gutachten ein. Gestützt darauf teilte sie A.________ mit, sie werde ab 1. September 2014 Taggelder basierend auf einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von 50 % ausrichten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 sprach sie ihm in Anlehnung an den Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Oktober 2014 (bestätigt mit Verfügung vom 21. Juli 2017) ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. August 2017 fest.
1
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid der Suva aufhob und diese verpflichtete, A.________ ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wies es die Sache an die Suva zurück.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 29. August 2017 sei ein Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva zu bestätigen.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 Abs. 1 lit. d ATSG, jedenfalls zur Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, schliessen. Subeventualiter ersucht er um bundesgerichtliche Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Sache zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, handelt es sich formal um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da die Rückweisung jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit bleibt, ist sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; Urteil 8C_764/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Beschwerde materiell behandelt werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
6
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag um Verneinung eines Rentenanspruchs bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Demnach liegt kein neues Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG vor, weshalb der Antrag zulässig ist (Urteil 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 1.2 mit Verweis).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 25 % Bundesrecht verletzte. Soweit die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zusprach, trat die Verfügung vom 21. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog zunächst, die Ergebnisse der durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers veranlassten Observation seien in der unfallversicherungsrechtlichen Streitsache verwertbar. Es mass sodann dem psychiatrischen Teilgutachten des Prof. Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 14. April 2014 Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, dass keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beurteilung des PD Dr. med. D.________ und der Dr. med. E.________, Spital F.________, im orthopädischen Teilgutachten vom 18. September 2013 folgte es hingegen nicht, da die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. So hätten die Gutachter auch die subjektiven Einschränkungen des Versicherten berücksichtigt, was vor dem Hintergrund der Observationsergebnisse problematisch sei. Mit diesen hätten sie sich im Übrigen nicht auseinandergesetzt. Desgleichen hätten sich die Experten nicht in erkennbarer Weise mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen in den Vorakten befasst. Die Vorinstanz erachtete indessen das von der IV-Stelle veranlasste rheumatologische Teilgutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 18. Januar 2010 mit Ergänzung vom 31. März 2010 als beweiskräftig. Dieser habe die Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar mit 20-30 % sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als Taxifahrer als auch für andere leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastung des Nackens und Schultergürtels eingeschätzt. Demnach sei seit der Begutachtung durch Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Durchschnitt von 20-30 %) in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Rentenbeginn am 1. Mai 2015 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. August 2017 sei nicht ausgewiesen. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen führte das Versicherungsgericht schliesslich aus, zur Festlegung sowohl des Invaliden- als auch des Valideneinkommens sei auf dieselben Werte abzustellen, da dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Daraus resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 %. Dieser sogenannte Prozentvergleich bilde die veränderte Erwerbssituation des Beschwerdeführers besser ab als der von der Suva in ihrer Beschwerdeantwort vorgenommene Einkommensvergleich.
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4.2. Die beschwerdeführende Suva beanstandet einzig die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades. Da der Versicherte auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit seinen unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit einen wesentlich höheren Lohn erzielen könnte als in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur, sei dieses höhere Einkommen massgebend. Basierend auf dem Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit resultiere ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 66'653.30 bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein solches von Fr. 49'990.-. Bei einem angemessenen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5-10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'991.- bis Fr. 47'491.-, was den Invalidenlohn als Taxifahrer in der Höhe von Fr. 27'886.- erheblich übersteige. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 37'181.20 scheide ein rentenbegründender Invaliditätsgrad aus, woran auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen nichts ändern würde. Die Suva betont schliesslich, dass dem Versicherten ein Stellenwechsel zumutbar sei.
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4.3. Der Beschwerdegegner rügt eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie sich der Kritik der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.________, angeschlossen und in der Folge nicht auf das beweiskräftige Gutachten der Ärzte des Spitals F.________ abgestellt habe. Der vorinstanzlich erkannte Invaliditätsgrad sei durch das Gutachten bei Weitem zutreffend untermauert. Weiter sei zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts von der Möglichkeit einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Die Voraussetzungen dafür seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann wirft der Beschwerdegegner der Suva vor, sie verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie ihm im Beschwerdeverfahren erstmals unterstelle, er habe seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, nachdem sie ihn bei der Wiedereingliederung als Taxifahrer begleitet habe und ihn bis zu seinem Pensionierungsalter ohne Vorbehalt habe arbeiten lassen. Ausserdem sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret stehe. Die Suva verhalte sich im Übrigen auch insofern widersprüchlich, als sie selber den medizinischen Sachverhalt als nicht abschliessend abgeklärt erachtet und folglich am 23. August 2013 ein bidisziplinäres Gutachten veranlasst habe, sie nunmehr aber argumentiere, die Teilerwerbsfähigkeit habe schon im Januar/März 2010 festgestanden.
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5. Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, auf das orthopädische Gutachten des PD Dr. med. D.________ und der Dr. med. E.________ könne nicht abgestellt werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, ist davon auszugehen, dass sich die Sachverständigen nicht mit den Observationsergebnissen auseinandersetzten. Auch eine Diskussion bezüglich der anderslautenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen in den Vorakten fehlt. Damit hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb das orthopädische Teilgutachten nicht beweiskräftig ist. Soweit der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, das kantonale Gericht hätte nicht unbesehen auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen abstellen dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht einfach die Einschätzung der RAD-Ärztin übernommen hat, sondern letztlich der Beurteilung des verwaltungsexternen Gutachters Dr. med. G.________ im Jahr 2010 gefolgt ist, wonach dem Versicherten die Tätigkeit als Taxichauffeur wie auch jede andere adaptierte Tätigkeiten mit einer Einschränkung von 20-30 % zumutbar ist (vgl. E. 4.1). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung im Einklang steht mit der Beurteilung der Wirbelsäulenchirurgin Dr. med. I.________, die den Versicherten im Auftrag der Suva begutachtete und dabei lediglich eine leichte Limitierung als Taxifahrer feststellte. Dass die Beurteilung des Dr. med. G.________ nicht beweiskräftig sei, macht der Beschwerdegegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich (vgl. E. 2.1). Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Durchschnitt von 20-30 %; vgl. Urteil 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 71, aber in: SVR 2011 IV Nr. 69 S. 207) in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen.
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6. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 25%igen Arbeitsunfähigkeit.
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6.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
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6.2. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).
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6.3. Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt demnach unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteile 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1).
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6.4. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner seine Taxifahrertätigkeit im September 2015 wieder dauerhaft aufgenommen. Sein Arbeitgeber habe gegenüber der IV-Stelle angegeben, der Versicherte arbeite ohne Einschränkungen in einem Pensum von 50 %. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt. Damit schöpft er aber die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit pensenmässig nicht voll aus. Wie die Beschwerdeführerin ausserdem zu Recht geltend macht, hätte der Beschwerdegegner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können als mit seiner Taxifahrertätigkeit (vgl. E. 4.2). Damit ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens dieses hypothetisch höhere Einkommen an einer zumutbaren Stelle zu berücksichtigen. Ein Stellenwechsel wäre dem Beschwerdegegner denn auch zumutbar gewesen, zumal er vor dem Unfall noch nicht lange hauptberuflich als Taxichauffeur arbeitete. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 14. April 2014 hervorgeht, absolvierte der Beschwerdegegner, der den Beruf des Drehers gelernt hat, die Taxiprüfung zwar schon im Jahr 1981. Zunächst fuhr er aber parallel zu seinem handwerklichen Beruf lediglich an den Wochenenden Taxi. Erst nachdem er seine letzte Stelle in einer Maschinenbaufirma im Jahr 2006 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte, nahm er die Taxifahrertätigkeit in einem Vollzeitpensum auf. Bis zu seinem Unfall am 20. Januar 2009 ging er dann seiner Tätigkeit als Taxifahrer in einem Vollzeitpensum nach.
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6.5. In ihrer Verfügung vom 21. Mai 2015 verwies die Suva auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Oktober 2014 und übernahm den von dieser berechneten Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle hatte das Invalideneinkommen anhand von statistischen Löhnen ermittelt, da der Versicherte seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht optimal verwertet habe. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Suva habe ihm bis zum Einspracheentscheid vom 29. August 2017 nie unterstellt, die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise voll auszuschöpfen, kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Es erscheint auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig, wenn die Suva den Versicherten bei seiner Wiedereingliederung als Taxifahrer zunächst begleitete, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens dann aber auf Tabellenlöhne abstellte. So war zunächst durchaus denkbar, dass dem Beschwerdegegner der vollständige Wiedereinstieg in die Taxifahrertätigkeit im Verlauf gelingen würde.
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Zum Zeitpunkt der Suva-Verfügung betrug die verbliebene Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung noch 2,25 Jahre. Auch unter diesem Aspekt wäre dem Beschwerdegegner ein Stellenwechsel zumutbar gewesen.
20
6.6. Des Weiteren hat sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. SVR 2018 UV Nr. 22 S. 78, 8C_212/2017 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. insbesondere auch Art. 28 Abs. 4 UVV). Insoweit ist auf die Ausführungen diesbezüglich in der Beschwerde sowie in der Vernehmlassung des Versicherten nicht näher einzugehen.
21
 
Erwägung 7
 
7.1. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Beschwerdeführerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 37'181.20 im Jahr 2015 auszugehen. Auch gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens in der Höhe von mindestens Fr. 44'991.- (vgl. E. 4.2) ist nichts einzuwenden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen wird klar, dass der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 10 % bei Weitem nicht erreicht wird.
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7.2. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 und 3.4.6 S. 60 ff.; 134 V 322 E. 4.1 S. 326; Urteil 8C_173/2012 vom 8. Juni 2012 E. 6.2).
23
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.4) absolvierte der Beschwerdegegner die Taxiprüfung im Jahr 1981. Seit 2006 ging er bis zu seinem Unfall am 20. Januar 2009 seiner Tätigkeit als Taxifahrer in einem Vollzeitpensum nach. Dabei wären ihm nach seiner Entlassung bei der Maschinenbaufirma aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung im Jahr 2006 auch andere Tätigkeiten im bisherigen Bereich offen gestanden. Stattdessen entschied er sich für die Tätigkeit als Taxifahrer. Diese übte er auch nach dem Unfall weiter aus, weshalb anzunehmen ist, dass er auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis zur ordentlichen Pensionierung als Taxifahrer gearbeitet hätte. Davon ging auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2017 aus. Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügte. Damit besteht vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Urteil 9C_520/2012 vom 20. August 2012 E. 4.2).
24
7.3. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, beim von der Suva postulierten Einkommensvergleich handle es sich um ein unzulässiges Novum, zielt der Einwand ins Leere. Die Neuheit eines Begehrens bemisst sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren (BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz verlangt, ihr Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Rentenanspruch zu verneinen. Nichts anderes beantragt sie vor Bundesgericht. Wenn sie nunmehr geltend macht, eine entscheidwesentliche Parallelisierung der Vergleichseinkommen stehe nicht zur Diskussion, so liegt darin keine Veränderung des Streitgegenstandes und kein unzulässiges neues Begehren, sondern eine zusätzliche rechtliche Begründung für das vorinstanzlich gestellte Begehren (BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367 mit Hinweis). Sodann konnte sich der Beschwerdegegner im Rahmen der Vernehmlassung zu den Ausführungen in der Beschwerde äussern.
25
7.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner keinen Rentenanspruch. Die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades erweist sich als bundesrechtswidrig.
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8. Damit wird der Beschwerdegegner schlechter gestellt, als er es aufgrund des Einspracheentscheides vom 29. August 2017 (Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21 %) war. Die Sache ist daher zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d ATSG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 S. 342 f. und E. 6 S. 343 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG auch letztinstanzlich zu berücksichtigen (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 S. 343).
27
Sodann sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 die Rechtsprechung in Bezug auf die reformatio in peius im Beschwerdeverfahren bereinigt hat: Danach setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 4). Vielmehr wird die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse gestellt. Diese (neue) Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar, das heisst, sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. statt vieler Urteil 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Soweit der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Voraussetzungen einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren erfüllt sind, dringt er damit nach dem Gesagten nicht durch.
28
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2018 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 29. August 2017 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. August 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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