VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_655/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_655/2018 vom 15.08.2018
 
 
5A_655/2018
 
 
Urteil vom 15. August 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
 
Dienststelle Mittelland.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Juli 2018 (ABS 18 268).
 
 
Erwägungen:
 
1. Gegen eine Lohnpfändungsverfügung vom 12. Juni 2018 (recte wohl: 12. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben habe. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab mit der Begründung, dem Beschwerdeführer entstünden aus der Pfändung allein keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnten allfällig zu viel gepfändete Beträge ohne weiteres rückerstattet werden. Der Widerruf der Pfändungsanzeige und die Überweisung der gepfändeten Quote an den Beschwerdeführer kämen zudem einer vorweggenommenen Beschwerdegutheissung gleich.
1
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2
2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausscheidet, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Existenzminimum sei auf Fr. 1'200.-- festgelegt worden. Damit könne er seine Miete von Fr. 1'100.-- nicht mehr bezahlen und es drohe ihm die Kündigung. Der Beschwerdeführer belegt jedoch nicht, dass er Miete in der von ihm geltend gemachten Höhe zahlt. Mit solchen unbelegten Behauptungen kann er keinen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zu den angeblichen Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung. Weshalb er sich während der üblicherweise kurzen Dauer des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG nicht vorübergehend einschränken kann, legt er somit nicht genügend dar. Im Übrigen setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dem Umfang, wie er sie vor Obergericht offenbar verlangt hat, auf eine vorweggenommene Gutheissung der Beschwerde hinauslaufen würde. Damit genügt er auch seinen Rügeobliegenheiten nicht (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Zudem enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen verlangt, wird sein Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
4
3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
7
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 15. August 2018
10
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Das präsidierende Mitglied: Escher
13
Der Gerichtsschreiber: Zingg
14
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).