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Informationen zum Dokument  BGer 6B_711/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_711/2018 vom 21.08.2018
 
 
6B_711/2018
 
 
Urteil vom 21. August 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (gestohlene arabische Volksgelder etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Juni 2018 (BK 18 234).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 24. Mai 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren u.a. wegen gestohlenen arabischen Volksgeldern nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Juni 2018 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
 
 
3.
 
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
 
4.
 
Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Vor Bundesgericht kann es einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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