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Informationen zum Dokument  BGer 1B_389/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_389/2018 vom 22.08.2018
 
 
1B_389/2018
 
 
Urteil vom 22. August 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Kostenerlassgesuch vom 21. Juli 2018,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 30. Juli 2018 (BK 18 317).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ und B.________ ersuchten am 21. Juli 2018 um Erlass der mit den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 (BK 16 186), 9. Dezember 2016 (BK 16 466), 15. März 2018 (BK 18 7+8) und 21. März 2018 (BK 18 27) auferlegten Verfahrenskosten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 30. Juli 2018 auf das Kostenerlassgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sie bereits mit Verfügungen vom 21. Juni 2018 (betreffend Verfahrenskosten gemäss Beschlüssen BK 18 7+8 und BK 18 27) und 11. Juli 2018 (betreffend Verfahrenskosten gemäss Beschlüssen BK 16 186 und BK 16 466) die entsprechenden Kostenerlassgesuche abgewiesen habe. Auf das Gesuch vom 21. Juli 2018 sei deshalb nicht einzutreten.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 15. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist das Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch vom 21. Juli 2018. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefrist gegen die von den Beschwerdeführern weiter genannten Entscheide längst abgelaufen ist bzw. die Beschwerdeführer diese bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten haben (Urteil 1B_181/2018 vom 6. Juli 2018 bezüglich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 526 vom 26. Februar 2018 und Urteil 1B_217/2018 vom 11. Mai 2018 bezüglich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 7+8). Eine erneute Anfechtung dieser Beschlüsse ist daher ohnehin nicht möglich.
3
In ihrer weitschweifigen und kaum verständlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer ausserdem Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG geltend. Sie nennen indessen kein bundesgerichtliches Urteil, gegen das sich ein allfälliges Revisionsgesuch richten sollte. Gegen kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nicht Revision verlangt werden. Auf ein sinngemäss gestelltes Revisionsgesuch kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
4
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
5
Die Beschwerdeführer erachten, zumindest sinngemäss, die Präsidentin der Beschwerdekammer als befangen. Der Befangenheitsvorwurf erweist sich indessen als unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht entsprechend, da der Umstand, dass die Präsidentin der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Urteil 1B_387/2018 vom 21. August 2018 mit den gleichen Beteiligten, E. 4). Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. Sie vermögen mit ihren nicht sachbezogenen und kaum verständlichen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch vom 21. Juli 2018 führte bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6
 
Erwägung 5
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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