VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_394/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_394/2018 vom 22.08.2018
 
 
1B_394/2018
 
 
Urteil vom 22. August 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 14. August 2018 (BKBES.2018.115).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 30. Juli 2018 wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht Solothurn für 2 Wochen, d.h. bis zum 13. August 2018, in Untersuchungshaft versetzt.
1
Am 13. August 2018 gingen beim Obergericht des Kantons Solothurn zwei Briefe von A.________ ein, mit denen er u.a. seine Haftentlassung beantragte.
2
Am 14. August 2018 schrieb das Obergericht die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab, da gegen A.________ nur bis zum 13. August 2018 Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ein Haftverlängerungsgesuch eingereicht und die Haftrichterin die Haft provisorisch für die Dauer des Verfahrens verlängert habe. Sollte sie die Untersuchungshaft gegen A.________ verlängern, könne er diesen Entscheid anfechten.
3
Mit Beschwerde betreffend "Anordnung von Untersuchungshaft" ersucht A.________ sinngemäss, ihn frei zu lassen.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss nicht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer entschieden. Dementsprechend kann die Haftverlängerung bzw. -entlassung auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein, da diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, muss er den Ausgang des Haftverlängerungsverfahrens abwarten und kann dann den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, sollte dieser für ihn negativ ausgefallen sein oder ausfallen, auf dem Rechtsmittelweg anfechten. Auf die Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Roland Winiger, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).