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Informationen zum Dokument  BGer 9C_724/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_724/2017 vom 23.08.2018
 
 
9C_724/2017
 
 
Urteil vom 23. August 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. August 2017 (IV.2017.00161).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Der 1976 geborene A.________, gelernter Audio-Video-Elektroniker, bezog seit 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001). Ein 2003 durchgeführtes Revisionsverfahren ergab unveränderte Rentenverhältnisse.
2
A.b. Anlässlich einer im Jahr 2007 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung liess die IV-Stelle A.________ bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital B.________, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. September 2008) sowie während dreier Monate in der beruflichen Abklärungsstelle C.________ beobachten (Bericht vom 29. Juni 2009). Gestützt darauf ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 55 % und setzte die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2010 auf eine halbe herab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. August 2011). Das Bundesgericht hiess die daraufhin eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 5. Juli 2010 aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012).
3
Die IV-Stelle veranlasste daraufhin abermals gutachtliche medizinische Erhebungen (Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums, Binningen, vom 22. August 2014 samt Ergänzungen vom 6. Oktober und 25. November 2014 sowie 9. November 2016) und gewährte beratende und arbeitsvermittelnde Eingliederungsmassnahmen (Abschlussmitteilung vom 6. Juli 2016). In der Folge kündigte die Verwaltung auf der Basis einer Invalidität von nurmehr 28 % vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen Rente an. Am 3. Januar 2017 verfügte sie in diesem Sinne.
4
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen, wobei ihm bis zum Vorliegen einer neuen Verfügung weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei. Der Eingabe liegen diverse Unterlagen bei.
6
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
1. 
8
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf verschiedene, letztinstanzlich erstmals aufgelegte Akten.
9
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 1.2.1 mit diversen Hinweisen, n. publ. in: BGE 144 V 127).
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1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Oktober 2017 Bezug nimmt, hat dies infolge echten Novencharakters unbeachtlich zu bleiben. Was sodann die Ausführungen im ebenfalls neu beigebrachten hausärztlichen Bericht vom 15. Mai 2017 (samt beigelegten Laborberichten aus den Jahren 1997 und 1998) anbelangt, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb diese - unechten Noven - nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren, das erst mit Entscheid vom 14. August 2017 seinen Abschluss fand, hätten aufgelegt werden können. Auch damit hat sich das Bundesgericht somit nicht näher zu befassen.
11
2. 
12
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
13
2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
14
3. 
15
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die am 3. Januar 2017 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bestätigt hat.
16
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 86ter - 88bis IVV; BGE 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; je mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545 E. 6 und 7 S. 546 ff.), zu den dabei relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; siehe zudem BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; nachfolgend: SchlBest. IVG), und zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei derartigen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281).
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3.2.2. Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung um - grundsätzlich für das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 2 hiervor) - Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
18
4. 
19
4.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des auf neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen basierenden, als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften BEGAZ-Gutachtens vom 22. August 2014 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 6. Oktober und 25. November 2014 sowie 9. November 2016), erwogen, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach durchgemachter Lyme-Borreliose Grad II 1994 (ohne Nachweis einer Neuroborreliose, weder anamnestisch noch gemäss Röntgendossier noch auf Grund aktueller Untersuchung Zeichen einer Lyme-Arthritis, Post-Borreliose-Syndrom, ausgeprägte Dekonditionierung) sowie an einem Fibromyalgie-Syndrom. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm vor diesem Hintergrund nicht mehr zumutbar, wohingegen er leichte und mittelschwere Arbeiten noch zu 100 % verrichten könne. Es sei gestützt darauf von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Leistungsfähigkeit des Versicherten seit der erstmaligen Rentenzusprache auszugehen. Selbst wenn im Übrigen - so das kantonale Gericht im Weiteren - keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt wäre, stünde einer (freien) Überprüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen. Sowohl bei der ursprünglichen Berentung wie auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung hätten nach fachärztlicher Einschätzung fibromyalgieforme Schmerzen - und damit ein Beschwerdebild ohne hinreichendes organisches Korrelat - im Vordergrund gestanden, weshalb vorliegend lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zur Anwendung gelange. Da sodann auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (gemäss BGE 141 V 281) keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der Fibromyalgie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig nachgewiesen werden könnten, auf Grund der Chronifizierung der Beschwerden indessen eine gewisse Einschränkung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers zu bejahen sei, sei letztlich mit den BEGAZ-Gutachtern von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
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4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
21
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die neu aufgelegten Laborberichte aus den Jahren 1997 und 1998 belegten nunmehr eindeutig eine im Jahr 1997 erstmals (verspätet) gestellte Diagnose der Lyme-Borreliose in einem fortgeschrittenen Stadium, an deren Folgen er heute noch leide, kann darauf, wie hiervor dargelegt (E. 1.2.2 am Ende), nicht näher eingegangen werden.
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4.2.2. Im Weiteren hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit der Beweistauglichkeit der BEGAZ-Expertise vom 22. August 2014 (samt Stellungnahmen vom 6. Oktober und 25. November 2014 sowie 9. November 2016) auseinandergesetzt.
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4.2.2.1. Namentlich wurde im angefochtenen Entscheid auch dazu Stellung genommen, weshalb sich die vom Beschwerdeführer geforderten spezialärztlichen Abklärungen durch einen Infektiologen als unnötig erweisen bzw. die BEGAZ-Expertise nicht infolge Fehlens entsprechender Untersuchungen als unvollständig zu qualifizieren ist. Der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach nicht entscheidwesentlich ist, ob zwischen allfälligen Zeckenbissen (bzw. den daraus resultierenden Krankheitsbildern) und den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten ein Zusammenhang besteht, sondern sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage stellt, ob es sich um ein invalidisierendes Leiden handelt, also dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind, ist nichts hinzuzufügen. Einer infektiologischen Stellungnahme zu einer allfälligen Kausalität zwischen den heutigen Beschwerden und den Erregerinfektionen bedurfte und bedarf es daher nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf neuropsychologische Erhebungen, konnte der gutachtlich beigezogene Neurologe doch weder eine Neuroborreliose noch objektivierbare neurologische Einschränkungen ausmachen. Den vom Versicherten geltend gemachten Konzentrationsstörungen und einer verminderten mentalen Belastbarkeit wurde bereits mit der Annahme eines auch im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten um 20 % reduzierten Leistungsvermögens Rechnung getragen. Inwiefern eine neuropsychologische Abklärung weitere Erkenntnisse bringen könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert aufgezeigt. Auffällig ist zudem, dass sowohl die asim-Experten anlässlich ihrer Begutachtung im Jahr 2008 als auch die Gutachter des BEGAZ übereinstimmend auf entsprechende Untersuchungen verzichtet hatten, was ebenfalls gegen deren Erforderlichkeit im vorliegenden Kontext spricht. Die Erläuterungen des Dr. med. D.________ in dessen Bericht vom 3. Oktober 2017, auf welche in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwiesen wird, haben unbeachtlich zu bleiben (E. 1.2.2 hiervor).
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Anzumerken ist schliesslich, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie vom Vorliegen eines unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage und damit von der Anwendbarkeit der SchlBest. IVG ausgegangen sei, nicht verfängt. Selbst wenn dies nämlich zutreffen würde, unterlässt es der Versicherte, sich mit der Feststellung des kantonalen Gerichts, der Gesundheitszustand habe sich so oder anders seit der letzten materiellen Beurteilung im Sinne eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verbessert, auseinanderzusetzen. Die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind daher für das Bundesgericht mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor).
25
4.2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die gutachtlichen Schlussfolgerungen des BEGAZ ferner vor, diese befassten sich nicht in genügender Weise mit der vom Bundesgericht in dessen Rückweisungsurteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 festgestellten Diskrepanz zwischen den Ergebnissen gemäss asim-Gutachten vom 30. September 2008 und den Resultaten der 2009 während mehrerer Monate durchgeführten beruflichen Abklärungen im Appisberg (vgl. Bericht vom 29. Juni 2009). Er weist dabei insbesondere auf die nachträgliche Stellungnahme des Bereichsleiters Abklärung vom 26. September 2011 hin.
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Entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde haben sich die Experten des BEGAZ durchaus zu den betreffenden beruflichen Abklärungen geäussert. So wurde aus neurologischer Sicht festgehalten, es könne mangels erforderlicher Objektivierbarkeit einer Funktionsstörung streng genommen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Übereinstimmend mit dem asim-Gutachten vom 30. September 2008 sei demnach ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg mit der Zielsetzung einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit als zumutbar zu bezeichnen. Die von den Fachleuten der beruflichen Eingliederung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit organisch objektivierbaren Befunden begründet werden. Zu gewärtigen sei diesbezüglich sicherlich die ausgeprägte Dekonditionierung. Auch der beigezogene Rheumatologe kam in seinen Erläuterungen zum Ergebnis, auf Grund des chronifizierten Schmerzsyndroms seien dem Versicherten körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne aus rheumatologischem Blickwinkel indes keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Im Bericht der Abklärungsstelle bezüglich beruflicher Eingliederung sei zwar erwähnt worden dass das Arbeitstempo und die Belastbarkeit ungenügend seien. Diese Einschränkungen fänden rheumatologisch aber keine Stütze. Die BEGAZ-Gutachter haben sich somit mit den Resultaten der beruflichen Erhebungen auseinandergesetzt, konnten die darin hinsichtlich des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers beschriebenen Limitierungen jedoch nicht mit im rheumatologischen bzw. neurologischen Gesundheitszustand zu verortenden Defiziten erklären.
27
5. 
28
5.1. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei mit der Beschwerdegegnerin auf den Elektriker-/Elektronikerlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Fr. 5'838.- [LSE 2012, T17, S. 44, Ziff. 74, Total, Männer]) und dieser auf das Vergleichsjahr 2016 hochzurechnen (Fr. 5'838.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239), woraus sich ein Jahresverdienst von Fr. 74'736.- ergebe. Das Invalideneinkommen sei sodann ebenfalls auf der Basis von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln, wobei der Lohn für praktische Tätigkeiten heranzuziehen (Fr. 5'633.- [LSE 2012, TA1, S. 35, Zentralwert, Total, Männer, Kompetenzniveau 2]), dieser auf das Jahr 2016 anzupassen (Fr. 5'633.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239) und im Rahmen des noch zumutbaren 80%-Pensums anzurechnen sei (Fr. 57'689.- [Fr. 72'111.40 x 0,8]). Unter Gewährung eines grosszügig bemessenen 10%igen leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75) belaufe sich das massgebliche Invalideneinkommen somit auf Fr. 51'920.-. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen resultiere schliesslich ein - nunmehr rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 31 %.
29
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, diesem sei angesichts seiner ausgewiesenen Fachkompetenz als Audio- und Videoelektroniker ein solches von monatlich "weit mehr als CHF 7'000.-" als marktüblich zugrunde zu legen.
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5.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung von Validenkarrieren stets um eine Einschätzung hypothetischer Geschehensabläufe handelt. Diese stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 2.1 vorne) Tatfrage dar, soweit sie - wie hier - auf konkreter Beweiswürdigung beruht (Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Audio-Video-Elektroniker, war in diesem Bereich aber nur sehr kurz angestellt, weshalb Abstellen auf LSE). Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.1 mit Hinweisen), zumal eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56). Davon kann hier umso weniger ausgegangen werden, als der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien für den von ihm geltend gemachten Lohnverlauf nennt. Im Gegenteil war er bei Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem Beschäftigungsgrad von 50 % tätig, wobei aus den Akten hervorgeht, dass er dieses Teilpensum gewählt hatte, um genügend Zeit für seine Freizeitbeschäftigungen zu haben. Es erscheint daher mit der Vorinstanz fraglich, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, das Valideneinkommen auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln. Anzufügen ist überdies, dass selbst wenn auf einen statistischen Elektriker- und Elektronikerlohn im Alterssegment 30 bis 49 Jahre (und nicht den Totalwert) abgestellt würde (Fr. 6'234.-; LSE 2012, T17, S. 45, Ziff. 74, Männer), mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 79'805.- (Fr. 6'234.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239), kein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis resultierte (vgl. E. 5.4 hiernach).
31
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1. Was das Invalideneinkommen anbelangt, rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss), es sei nicht Kompetenzniveau 2 des Totalwerts gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 (S. 35) heranzuziehen, sondern, da ihm auf Grund seines Leistungsprofils lediglich noch einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im Tieflohnbereich zumutbar seien, Kompetenzniveau 1.
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5.3.2. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da selbst bei Abstellen auf den entsprechend tieferen Durchschnittswert von Fr. 5'210.- (LSE 2012, TA1, S. 35, Zentralwert, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen 2016 von Fr. 53'357.- resultierte (Fr. 5'210.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239 x 0,8). Ein zusätzlicher Abzug von 10 % rechtfertigte sich unter diesen Vorzeichen nicht, da eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung bereits mit den dem Kompetenzniveau 1 inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten würde. Andere einkommensbeeinflussende Faktoren, welche im Übrigen nicht geltend gemacht werden, fallen sodann nicht entscheidend ins Gewicht und sind insbesondere nicht derart gravierend, als dass der Beschwerdeführer deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anhaltspunkte, die eine (zusätzliche) Reduktion des solcherart ermittelten Invalideneinkommens indizierten, bestehen mithin nicht.
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5.4. Wird - zugunsten des Beschwerdeführers - ein Valideneinkommen von Fr. 79'805.- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'357.- verglichen, ergibt sich daraus ein Invaliditätsgrad von 33 %. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich bestätigten, am 3. Januar 2017 auf Ende Februar 2017 verfügten Rentenaufhebung.
34
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
35
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. August 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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