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Informationen zum Dokument  BGer 4D_41/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_41/2018 vom 24.08.2018
 
 
4D_41/2018
 
 
Urteil vom 24. August 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Miete, Vorladung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2018 (RU180023-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass B.________ (Beschwerdegegnerin) am 16. Mai 2018 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen ein Schlichtungsbegehren gegen A.________ (Beschwerdeführerin) erhob, mit dem sie die Beseitigung eines Mangels am Storen im Schlafzimmer der 2.5-Zimmerwohnung an der Strasse X.________ in U.________ sowie eine Herabsetzung des Mietzinses bis zur Beseitigung des Mangels verlangt;
 
dass die Schlichtungsbehörde B.________ mit Verfügung vom 22. Mai 2018 ermächtigte, den Mietzins auf eigenes Risiko bei der Bezirksgerichtskasse Meilen zu hinterlegen;
 
dass die Schlichtungsbehörde die Parteien am 7. Juni 2018 auf den 22. Juni 2018 um 14:45 Uhr zur Verhandlung vorlud, nachdem beide unaufgeforderte Eingaben getätigt hatten;
 
dass A.________ erklärte, gegen diese Vorladung "Einsprache" zu erheben, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, B.________ sei nicht alleine Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung, weshalb sie nicht alleine Eingaben an das Gericht machen könne, sondern vielmehr der Solidarmieter C.________ ebenfalls eingeladen werden müsse;
 
dass die Schlichtungsbehörde an der Vorladung festhielt;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2018 ein als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte;
 
dass das Obergericht dieses Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Vorladung auf den 22. Juni 2018 behandelte und mit Beschluss vom 15. Juni 2018 nicht auf diese eintrat mit der Begründung, es drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;
 
dass A.________ diesen Beschluss am 22. Juni 2018 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht angefochten hat;
 
dass das Bundesgericht mit Formularverfügung vom 29. Juni 2018 die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte und das in der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Juni, 3. Juli und 6. Juli 2018 ihre Beschwerde ergänzte und darum ersuchte, das Gericht habe in Dreierbesetzung unter Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung zu entscheiden;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen zulässigen Ausstandsgrund für das weitere Verfahren geltend macht, wenn sie darauf verweist, dass ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen wurde;
 
dass deshalb auf das Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten wird (BGE 114 Ia 278 E. 1);
 
dass Vor- und Zwischenentscheide wie die vorliegende Vorladung gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzeigt, indem sie auf den "Aufwand für Rechtsstaat und Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache" verweist;
 
dass sich das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch nicht dadurch belegen lässt, dass die Beschwerdeführerin "auch rechtlich unbedarft hätte sein können und nach Treu und Glauben [...] davon hätte ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin zu einem Vergleich legitimiert sei [...]", zumal die Beschwerdeführerin dadurch selber einräumt, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht hat;
 
dass die Schlichtungsbehörde in der Vorladung nicht über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin entschieden hat, weshalb auch eine Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb durch die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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