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Informationen zum Dokument  BGer 9C_487/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_487/2018 vom 28.08.2018
 
9C_487/2018
 
 
Urteil vom 28. August 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern,
 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2018 (5V 18 38).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2018,
1
in die Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2018 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Mai 2018 die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 18. Januar 2018 (Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab November 2016) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies, wobei es erwog, nach rückwirkender Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab November 2016 (anstelle der bisher ausbezahlten halben Rente) gemäss rechtskräftiger Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. September 2017 (vgl. Urteil 9C_921/2017 vom 23. Januar 2018) habe die Verwaltung zu Recht auch die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum zwischen November 2016 und Oktober 2017 ex tunc unter Berücksichtigung der ganzen statt halben Rente der Invalidenversicherung neu berechnet,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass der Beschwerdeführer - soweit sich seine Ausführungen auf den Streitgegenstand beziehen - vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend macht, er habe die verlangten Papiere immer zugeschickt, weshalb ihn keine Schuld dafür treffe, dass zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sei,
5
dass er sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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