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Informationen zum Dokument  BGer 9C_514/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_514/2018 vom 29.08.2018
 
 
9C_514/2018
 
 
Urteil vom 29. August 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicola Moser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018 (720 17 426 / 127).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Mai 2018 betreffend Taggelder der Invalidenversicherung,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen),
2
dass der angefochtene Entscheid, mit dem die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), welcher nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329),
3
dass das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.- im Monat, welches der Ermittlung des Taggeldes anzurechnen ist, für die Beschwerdegegnerin zwar verbindlich ist, ihr insoweit keinen Entscheidungsspielraum belässt, wie der Beschwerdeführer vorbringt,
4
dass es sich dabei indessen lediglich um einen Teilaspekt des Streitgegenstandes "Taggeld" handelt, was aus Sicht des Beschwerdeführers - im Unterschied zur Beschwerdegegnerin (BGE 133 V 477) - keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (vgl. Urteil 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3),
5
dass ebenso Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in Betracht fällt, erstreckt sich doch der Abklärungsauftrag an die Beschwerdegegnerin auch auf den zeitlichen Umfang des Schulungsaufwandes vor und nach der zweijährigen Praktikumsdauer vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2017, was in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, sodass deren Gutheissung nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde,
6
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
7
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. August 2018
12
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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