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Informationen zum Dokument  BGer 9C_535/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_535/2018 vom 29.08.2018
 
9C_535/2018
 
 
Urteil vom 29. August 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018 (KV.2017.00040).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass die Vorinstanz erwog, bei der Berechnung der Kostenbeteiligungen (Fr. 128.15, Fr. 65.40 und Fr. 22.85; total Fr. 216.40) seien die Franchise von Fr. 500.- im Sinne des festgesetzten Jahresbetrags gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG und der Selbstbehalt nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG (10 % der die Franchise übersteigenden Kosten) berücksichtigt worden,
4
dass das kantonale Gericht weiter darlegte, die Beschwerdegegnerin habe für die einzelnen Kostenbeteiligungen je eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung mit Androhung der Betreibung versendet, womit den Anforderungen an das Mahnverfahren nachgekommen worden sei,
5
dass die Beschwerdeführerin dagegen einerseits vorbringt, bei einer Franchise von Fr. 500.- müsse sie sich an der Rechnung über Fr. 128.15 nicht beteiligen, und andererseits getrennte Rechnungen betreffend Prämie und die übrigen Leistungen fordert,
6
dass die Beschwerdeführerin damit bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes wiederholt und ihre eigene Sichtweise wiedergibt, ohne aber zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. August 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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