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Informationen zum Dokument  BGer 1C_123/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_123/2018 vom 06.09.2018
 
 
1C_123/2018
 
 
Verfügung vom 6. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Herbert Andreas Hörler,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
 
gegen
 
Bezirk Schlatt-Haslen, vertr. durch den Bezirksrat,
 
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 16. Januar 2018 (V 10-2017).
 
 
In Erwägung,
 
dass Herbert Hörler am 9. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2018 erhoben hat;
 
dass das Bundesgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers das Verfahren mit Verfügung vom 30. April 2018 bis zum 31. August 2018 ausgesetzt hat;
 
dass sich die Parteien aussergerichtlich mit Vereinbarung vom 14. August 2018 geeinigt haben;
 
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1.2. der Vereinbarung zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk Schlatt-Haslen, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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