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Informationen zum Dokument  BGer 5A_723/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_723/2018 vom 07.09.2018
 
 
5A_723/2018
 
 
Urteil vom 7. September 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
 
Gegenstand
 
stationäre Begutachtung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, vom 9. August 2018
 
(ERV 18 20).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Blick auf die Volljährigkeit ordnete die KESB Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 9. Februar 2018 über A.________ vorsorglich eine umfassende Beistandschaft an und verfügte gleichzeitig die Unterbringung zur stationären Begutachtung in der Klinik B.________.
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Seit Februar 2018 hält sich A.________ in Deutschland auf.
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Mit Entscheid vom 9. August 2018 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde von A.________ ab.
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Hiergegen hat sie am 3. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und es ist aus der Eingabe auch nicht sinngemäss erkennbar, was das Anliegen der Beschwerdeführerin ist (Bestreitung der im angefochtenen Entscheid bejahten schweizerischen Entscheidzuständigkeit; Rechtmässigkeit der Beistandschaft oder der Unterbringung zur Begutachtung oder beides; mögliche andere Beschwerdeinhalte). Schon daran scheitert die Beschwerde.
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Sodann erfolgt inhaltlich keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (wonach die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt sei und die Tragweite ihrer Handlungen nicht abschätzen könne, namentlich nicht die Gefahren moderner Kommunikationsmittel und des Verhältnisses zu einem 55-jährigen Mann in Deutschland, den sie über das Internet kennen gelernt habe und zu dem sie gereist sei, wobei sie sich auch anderweitig in Gefahren begeben habe; wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels eines Gutachtens abzuklären sei, damit geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden könnten, was angesichts der Verweigerungshaltung nicht ambulant erfolgen könne), sondern lediglich eine appellatorische Bestreitung des festgestellten Sachverhaltes durch die Aussage, sämtliche Behauptungen der KESB seien eine unverschämte Unterstellung, sowie die Ausführung, sie sei in Deutschland bei ihrem Freund sehr glücklich und es gehe ihr gut, namentlich habe sie Freunde, erledige Einkäufe, könne mit Geld umgehen und sei auf der Suche nach einer dortigen Lehrstelle; sie wolle die Schweizer Staatsbürgerschaft niederlegen und sich nicht ihr Leben versauen lassen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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