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Informationen zum Dokument  BGer 8C_286/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_286/2018 vom 07.09.2018
 
 
8C_286/2018
 
 
Urteil vom 7. September 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2018 (VSBES.2017.98).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1970, arbeitete seit 1997 bei der B.________ in der Biegerei und war dort mit der Fernbedienung eines Krans beschäftigt. Am 3. September 2015 meldete die Arbeitgeberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dass er sich am 14. August 2015 bei einem Auffahrunfall in einer stehenden Kolonne eine Prellung am rechten Handgelenk zugezogen habe. Gemäss Bericht des pract. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. September 2015 habe er zudem ein Beschleunigungstrauma an der Halswirbelsäule erlitten und klage über lumbale Schmerzen. Am 17. Dezember 2015 stellte sich A.________ im Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie des Spitals D.________ vor. Dres. med. E.________ und F.________ bescheinigten ihm - nachdem er die Arbeit am 4. September 2015 wieder aufgenommen hatte - ab dem 18. Dezember 2015 zwecks Aufnahme einer intensiven Physiotherapie erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. Dezember 2015). Ein Arbeitsversuch ab dem 4. Januar 2016 wurde am 20. Januar 2016 abgebrochen. Die Suva holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Spital H.________, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 25. August 2016 ein und liess den Versicherten im Neurozentrum I.________ abklären (Bericht vom 10. November 2016). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen am 31. Januar 2017 ein mit der Begründung, dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorlägen und die noch geklagten Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. März 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung. Hilfsweise wird die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt, damit sie die eingestellten Leistungen rückwirkend weiter erbringe und nach Einholung eines Obergutachtens erneut über den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen befinde.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung durch die Suva - insbesondere auch hinsichtlich der anhaltenden Beschwerden an der Halswirbelsäule - vor Bundesrecht standhält.
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3. Bei der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 6. April 2018 handelt es sich um ein echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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4. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen Unfallfolgen im Besonderen (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352). Es wird darauf verwiesen.
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5. Das kantonale Gericht hielt fest, dass das Unfallereignis vom 14. August 2015 gemäss dem radiologischen Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ nicht, wie zunächst von den behandelnden Ärzten angenommen, zu einer Luxation geführt habe, sondern eine angeborene Fehlform der Halswirbelsäule vorliege. Der Unfall habe keine (zusätzlichen) strukturellen Veränderungen bewirkt. Es lägen organisch objektiv nicht nachweisbare Unfallfolgen vor, die nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden.
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Erwägung 6
 
6.1. Dass das kantonale Gericht bezüglich der Unfallkausalität der bildgebend gezeigten Auffälligkeiten an der Halswirbelsäule auf das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ abgestellt hat, ist nicht bundesrechtswidrig. Nach seinen Ausführungen, belegt mit entsprechender Fachliteratur, sei die beim Versicherten vorliegende Fehlbildung an der Halswirbelsäule selten, führe aber oft zur Fehldiagnose einer traumatischen Verletzung. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers schlossen sich die behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ dieser Einschätzung am 15. Dezember 2016 ausdrücklich und unmissverständlich an, ebenso wie die Suva-ärztliche Beurteilung vom 9. September 2016. Es sind keine konkreten Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen.
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6.2. Gemäss der vorinstanzlichen Beurteilung sind die nach dem Unfall geklagten anhaltenden Beschwerden - soweit nicht auf die erwähnte unfallfremde Fehlbildung zurückzuführen - organisch objektiv nicht ausgewiesen. Eine andere Schlussfolgerung lässt sich aus den Berichten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 15. Dezember 2016 sowie des Dr. med. K.________, Klinik L.________, vom 21. März 2017 nicht ziehen. Dres. med. E.________ und F.________ gingen davon aus, dass beim Versicherten wegen der Fehlformation eine höhere Empfindlichkeit bestehe. Sie stellten einen Muskelhartspann fest, was für sich allein praxisgemäss nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden kann (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, U 328/06 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2). Dr. med. K.________ vermochte die geschilderten Beschwerden in ihrem Ausmass mit den radiologischen Befunden nicht zu erklären.
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6.3. Mit dem versicherungsexternen Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ lag eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität der erwähnten Befunde an der Halswirbelsäule vor und das kantonale Gericht durfte praxisgemäss darauf abstellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Im Übrigen können organische Beschwerden mit der Vorinstanz objektiv nicht als ausgewiesen gelten. Weiterer Abklärungen in Form des beantragten Obergutachtens bedarf es nicht, sondern es hat unter den gegebenen Umständen hinsichtlich der nicht objektivierbaren Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251; 134 V 109 E. 2 S. 112).
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7. Bezüglich der vorinstanzlichen Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in ausgeprägter Weise gegeben seien und die Adäquanz daher hätte bejaht werden müssen. Das kantonale Gericht erachtete beide Kriterien als jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Praxisgemäss beurteilt sich die Erheblichkeit der Beschwerden nach den glaubhaften Schmerzen (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Dass das Kriterium nach dem vorinstanzlichen Entscheid nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben sei, ist nicht zu beanstanden. Sowohl der von der Suva mit der neurologischen Abklärung betraute Dr. med. M.________, Neurozentrum I.________ (Bericht vom 10. November 2016), als auch der vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. med. K.________ (Bericht vom 21. März 2017) vermochten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären. Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit hielt das kantonale Gericht fest, dass der Versicherte seine Tätigkeit rund drei Wochen nach dem Unfall wieder aufgenommen habe. Nachdem er seine Arbeit am 18. Dezember 2015 auf die ärztliche Empfehlung der Dres. med. E.________ und F.________ hin zur intensiven Physiotherapie für zwei Wochen niedergelegt habe, sei nur noch ein Arbeitsversuch - vom 4. bis zum 19. Januar 2016 - erfolgt. Für die Bejahung des Kriteriums sind praxisgemäss ernsthafte Anstrengungen des Versicherten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Dass das kantonale Gericht diese als jedenfalls nicht hinreichend erachtete, um anzunehmen, das Kriterium sei in ausgeprägter Weise erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss durfte es daher den adäquaten Kausalzusammenhang bei der gegebenen Unfallschwere der einfachen Auffahrkollision (mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen: SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 6.1; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen) und höchstens zwei erfüllten Kriterien verneinen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4).
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. September 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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