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Informationen zum Dokument  BGer 2C_760/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_760/2018 vom 10.09.2018
 
 
2C_760/2018
 
 
Urteil vom 10. September 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2017,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 30. August 2018 (A 2018 7).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SG. Mit Domizilentscheid vom 18. April 2018 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) fest, dass A.________ - entgegen deren eigener Auffassung - in den Steuerperioden 2013-2017 im Kanton Zug für die kantonalen Steuern keiner Steuerpflicht unterliege. Der Kanton Zug beanspruche in diesem Zeitraum auch keinen Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 bestätigte die KSTV/ZG dies. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 forderte dessen Abgaberechtliche Kammer A.________ auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Innert Frist ging kein Kostenvorschuss ein, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, das Rekursverfahren androhungsgemäss abschrieb (einzelrichterlicher Entscheid A 2018 7 vom 30. August 2018), ohne Kosten zu erheben.
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1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) lässt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht eine umfangreiche Korrespondenz zu der ihres Erachtens in den streitbetroffenen Perioden im Kanton Zug bestehenden wirtschaftlichen Zugehörigkeit zukommen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Poststempel) entspricht sie der bundesgerichtlichen Aufforderung und reicht sie den angefochtenen Entscheid nach. Sie stellt sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie aufgrund der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig und daher beschränkt steuerpflichtig sei. Sie beruft sich dabei auf eine Auskunft, die sie bei einer Konsumentenzeitschrift eingeholt hatte.
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1.3. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG [SR 173.110]).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden (Abschreibungs-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83
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2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt ( 
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2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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3.2. Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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