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Informationen zum Dokument  BGer 4A_363/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_363/2018 vom 10.09.2018
 
 
4A_363/2018
 
 
Urteil vom 10. September 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Arbeitsrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
 
vom 25. April 2018 (ZVE.2018.12).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, mit Urteil vom 27. September 2017 die Klage des Beschwerdegegners teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner als Lohnnachzahlung den Betrag von netto Fr. 13'449.50 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni 2016 zu bezahlen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern, dass es sodann den Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigte und die Widerklage abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau erhob, das mit Urteil vom 25. April 2018 die Berufung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob und beantragte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, die Klage des Beschwerdegegners sei abzuweisen und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 5'250.-- zu bezahlen;
 
dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
 
dass offen bleiben kann, ob die Streitwertangabe der Vorinstanz zutreffend ist, da sich die Beschwerde auch bei Behandlung als Beschwerde in Zivilsachen als erfolglos erweist;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, ohne dass hinreichende Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Voraussetzungen präsentiert werden, weshalb im Folgenden vom Sachverhalt auszugehen ist, den die Vorinstanz festgestellt hat;
 
dass die Erstinstanz zusammengefasst zum Schluss kam, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den geschuldeten Lohn nur teilweise ausbezahlt und ihm daher die Differenz im Betrag von Fr. 11'737.50 zu bezahlen habe;
 
dass die Vorinstanz die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen abwies, soweit sie überhaupt darauf eintrat;
 
dass die Vorinstanz bezüglich der Weisungsgebundenheit des Beschwerdegegners erwog, dass sich die Beschwerdeführerin mit der umfassenden Beweiswürdigung der Erstinstanz nicht auseinandersetze, und daher auf diese nicht näher begründete Rüge nicht weiter einzugehen sei;
 
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aufzeigen müsste, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz in ihrer kantonalen Berufung den Begründungsanforderungen nachgekommen wäre, sie sich mithin mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätte;
 
dass sie solches vor Bundesgericht unterlässt und vielmehr ihre von der Erstinstanz abweichende, eigene Beweiswürdigung vorträgt, worauf nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorinstanz zur beidseitig unterschriebenen "Vereinbarung für freie Vermittler" keine Stellung nehme und dieses Dokument für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Agenturvertrag spreche;
 
dass sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl mit dem genannten Dokument auseinandergesetzt hat (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägung 4.4.1 - 4.4.3);
 
dass die Vorinstanz aber erwog, die Erstinstanz habe bereits dargelegt, dass nicht die Bezeichnung eines Vertragsdokuments, sondern die faktische Ausgestaltung der Tätigkeit massgebend sei und die Beschwerdeführerin nicht begründe, inwiefern die Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen wäre und auch nicht darlege, dass die Verhältnisse unter Berücksichtigung des Dokuments anders zu beurteilen wären, weshalb auf die Rügen nicht weiter einzugehen sei;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz im kantonalen Berufungsverfahren dargelegt hätte, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der genannten Vereinbarung anders beurteilt hätten, und soweit sie solches vor Bundesgericht nachholen möchte, sie sicheinzig auf tatsächliche Elemente aus der genannten Vereinbarung stützt, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden, ohne dabei eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben dargelegten Grundsätzen zu erheben, womit auch darauf nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführerin sodann ihre Vorbringen wiederholt, dass bestimmte Lohnabrechnungen fehlerhaft seien und ein Entscheid, der auf solche möglicherweise gefälschten Abrechnungen abstelle, willkürlich sei;
 
dass soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV rügen möchte, sie die Anforderung an eine Willkürrüge nicht erfüllt, da es nicht genügt, bloss pauschal zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5), sodass darauf nicht einzutreten ist;
 
dass sodann weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies, Bundesrecht verletzt hätte, als sie zum Schluss kam, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Lohnabrechnungen nichts an der Eingliederung des Beschwerdegegners in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin zu ändern vermögen, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen 4.6.2 f. im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin schliesslich bezüglich ihrer Widerklage vorbringt, dass der Beschwerdegegner ihr Fr. 5'250.-- für Schulungskosten schulde und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Beweismittel des Chat-Verlaufs willkürlich gewürdigt habe;
 
dass die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Rückzahlung der Schulungskosten nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetze, weshalb auf diese Rüge mangels hinreichender Begründung der Berufung nicht einzutreten sei;
 
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aufzeigen müsste, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz in ihrer kantonalen Berufung den Begründungsanforderungen nachgekommen wäre, dass sie solches unterlässt und vielmehr erneut bloss ihre eigene Beweiswürdigung schildert, worauf nicht einzutreten ist;
 
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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