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Informationen zum Dokument  BGer 1C_368/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_368/2018 vom 11.09.2018
 
 
1C_368/2018
 
 
Urteil vom 11. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons Bern,
 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises; Vollstreckungsaufschub; Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Juli 2018 (RK 109/18).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 hat A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Juli 2018 erhoben.
1
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 setzte das Bundesgericht A.________ bis zum 14. August 2018 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, setzte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 20. August 2018, welche er am 27. August 2018 entgegengenommen hat, eine Nachfrist bis zum 31. August 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
2
Nachdem die Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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