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Informationen zum Dokument  BGer 1C_334/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_334/2018 vom 12.09.2018
 
 
1C_334/2018
 
 
Verfügung vom 12. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
 
gegen
 
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.
1
 
Erwägungen:
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3
 
Erwägung 2
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4
 
Erwägung 3
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
5
Lausanne, 12. September 2018
6
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
7
des Schweizerischen Bundesgerichts
8
Das präsidierende Mitglied: Chaix
9
Der Gerichtsschreiber: Störi
10
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