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Informationen zum Dokument  BGer 8C_470/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_470/2018 vom 18.09.2018
 
 
8C_470/2018
 
 
Urteil vom 18. September 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Helmle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SWICA Versicherungen AG,
 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Unfall; unfallähnliche Körperschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 31. Mai 2018 (200 17 603 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1972 geborene A.________ ist seit dem 8. Februar 2016 als Koch bei der B.________ AG angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Juli 2016 verdrehte er sich bei der Demontage von Küchengeräten das rechte Knie und zog sich dabei einen horizontalen Innenmeniskushinterhornriss zu. Am 7. September 2016 fand eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie Resektion einer Plica mediopatellaris statt. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht ab, mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 fest.
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B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Mai 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Entscheids in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Juli 2016 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
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Die Vorinstanz, die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. Wie der Fall unter dem neuen Recht zu beurteilen wäre, kann angesichts der unmissverständlichen Übergangsregelung offen bleiben.
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3. Die Vorinstanz verneinte die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des horizontalen Innenmeniskushinterhornrisses rechts. Sie kam zum Schluss, dass das Ereignis vom 22. Juli 2016 weder als Unfall (Art. 4 ATSG) noch als unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) zu qualifizieren sei. Letzteres wird vom Beschwerdeführer substanziiert bestritten und bleibt zu prüfen. Demgegenüber erwähnt der rechtskundig vertretene Versicherte in der der Beschwerdeschrift zwar eine Verletzung des Art. 4 ATSG; er macht jedoch keinerlei Ausführungen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, als es den Unfallbegriff verneinte. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen (zur Rügepflicht: E. 1.1).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2, 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54).
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4.2. Zur Frage, wie sich das Ereignis vom 22. Juli 2016 ereignet hat, liegen in den Akten verschiedene Beschreibungen vor. Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer sich während der Demontage von Küchenelementen das rechte Knie verdrehte. Die weiteren Details zum streitigen Ereignis wurden folgendermassen dargestellt:
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4.2.1. Anlässlich des Telefongesprächs vom 2. September 2016 mit der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer zunächst, dass er am Festival X.________ auf Demontage gewesen sei. Er habe zusammen mit einem Kollegen ein Lüftungselement getragen. Das Element wiege 40-50 kg. Als sie dieses aufgehoben hätten, habe er sich mit dem Oberkörper gedreht. Der Fuss sei allerdings am Boden "hängen geblieben". Es sei eine Rotationsbewegung im Knie entstanden. Er sei nicht ausgerutscht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben bestätigte der Beschwerdeführer nachträglich mit seiner Unterschrift. Auf Rückfrage der SWICA, was mit "hängen geblieben" gemeint sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass bei der Drehung des Oberkörpers der Fuss am Boden stehen geblieben sei. Es habe sich nichts spezielles am Boden befunden, wo er sich eingehängt hätte oder ähnliches.
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4.2.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie ihre Leistungspflic1-9ht für das Ereignis vom 22. Juli 2016 ablehne, meldete sich der Beschwerdeführer erneut und führte diesmal an, er habe sich beim Abmontieren der Lüftung, die sich ungefähr auf einer Höhe von 2,5 m im Regal befand, dass Knie "massiv" verdreht. Der Boden sei aufgrund des Frittieröls vom Essenswagen extrem glatt gewesen. Sie seien zwar bemüht gewesen, diesen mit Stroh auszulegen, jedoch gebe es immer wieder kleinere glatte Stellen. Er sei während des Tragens der Lüftung auf dem Boden ausgerutscht. In seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass das Lüftungselement mit grosser Wahrscheinlichkeit gar 100-200 kg gewogen habe.
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4.2.3. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Beschreibungen fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Verlauf des Ereignisses vom 22. Juli 2016 mit der Zeit immer ausführlicher und dramatischer darstellte, je länger die Beschwerdegegnerin an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht festhielt. Gestützt auf die Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. dazu E. 4.1) ist jedoch mit der Vorinstanz auf die Schilderung des Ereignisses in dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll abzustellen. Da ohnehin von weiteren Abklärungsmassnahmen im Sinne von Zeugenbefragungen oder Gutachten keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz, ohne hierbei das rechtliche Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
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5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 22. Juli 2016 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Dabei steht fest, dass der Meniskusriss zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen gehört (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV).
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5.1. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art. 4 ATSG vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung übersteigt (BGE 143 V 285 E. 2.2 und 2.3).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer vergleicht den zu beurteilenden Sachverhalt mit jenem, der dem Urteil U 123/04 vom 4. Juli 2004 zugrunde lag. Dort hob der Versicherte einen 15 kg schweren und zirka 80 Zentimeter breiten Tisch an, um ihn anschliessend mit einer Drehbewegung auf seinen Rücken zu verlagern, was aber misslang und stattdessen mit einem distalen Ausriss der rechten Bizepssehne endete. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die vorliegende Sachlage sich dadurch unterscheidet, dass er sich am Knie verletzte und nicht wie im zitierten Fall an der oberen Extremität, wo das Gewicht angelegt war.
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5.2.2. Deshalb ist vielmehr das Urteil U 453/04 vom 17. März 2005 (E. 2.1) vergleichsweise heranzuziehen. In diesem Fall drehte sich der Versicherte beim maschinellen Transport einer schweren Metallrolle mit seinem Körper zur rechten Seite ab, worauf er einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Ähnlich wie im vorliegenden Fall gab der Versicherte an, "mit den Füssen hängen geblieben" zu sein, obwohl sich nichts Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz ereignet hatte. Das Bundesgericht erwog, dass die entsprechende Bewegung, die als "normal" beschrieben wurde, das zusätzlich erforderliche Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines unfallähnlichen Geschehnisses nicht erfülle.
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5.2.3. Mit vorliegender Konstellation ebenfalls vergleichbar ist der Sachverhalt gemäss Urteil 8C_22/2010 vom 28. September 2010 (E. 5.3). Hier drehte sich die Versicherte mit dem Oberkörper ab, um einen Wasserkrug zu füllen und verspürte dabei einen Knacks im rechten Knie. Auch in diesem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefährdungspotenzial handle.
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5.2.4. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das kürzlich ergangene Urteil 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 (E. 4.2.4) hinzuweisen, bei dem sich ein Golfspieler beim Abschlag in schräger Geländelage am rechten Knie einen komplexen Meniskusriss zuzog. Das Bundesgericht erwog, es sei von einem normalen, kontrollierten Abschlag beim Golfspiel in einer Schräglage auszugehen, zu dem auch das Abdrehen des Körpers und des rechten Knies nach dem Schlag gehöre. Dass ein solcher Abschlag mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden sei, ändere nichts daran, dass es sich um einen physiologisch normalen und beherrschten Bewegungsablauf gehandelt habe. Eine unfallähnliche Körperschädigung wurde auch dort verneint.
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5.2.5. Vorliegend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Verrichtung im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit vornahm, wozu das Montieren und Abmontieren sowie der Transport von Küchenelementen gehören. Ferner trug er das Küchenelement nicht alleine, sondern zusammen mit seinem Arbeitskollegen, so dass es zumindest fraglich ist, ob sich das Gewicht des Elements auf den gewöhnlichen Bewegungsablauf überhaupt und insbesondere auf das rechte Knie auszuwirken vermochte. Schliesslich ist festzustellen, dass es sich um eine kontrollierte Bewegung und somit um einen physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf handelte, bei dem kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Fehlt es somit an einem einwirkenden äusseren Faktor, ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen.
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6. Liegt zusammenfassend keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vor, hat die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Juli 2016 verneint.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
 
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