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Informationen zum Dokument  BGer 9C_610/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_610/2018 vom 20.09.2018
 
 
9C_610/2018
 
 
Urteil vom 20. September 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2018 (IV.2017.247).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid vom 24. April 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2017 guthiess,
1
in die Beschwerde der GastroSocial Ausgleichskasse (fortan: Ausgleichskasse) vom 11. September 2018 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
3
dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten nicht Partei war,
4
dass es in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht der Ausgleichskasse, sondern der IV-Stelle obliegt, Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beschwerdeweise anzufechten (BGE 127 V 213 E. 1d S. 218), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausgleichskasse durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein sollte,
5
dass auch Art. 201 Abs. 1 AHVV (i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 63 Abs. 3 AHVG) die Ausgleichskasse - entgegen deren Ansicht - in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt (vgl. ausführlich BGE 127 V 213),
6
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. September 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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