VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_781/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_781/2017 vom 21.09.2018
 
 
8C_781/2017
 
 
Urteil vom 21. September 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 27. September 2017 (VBE.2017.12).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1961 geborene A.________ ist Mitinhaber der B.________ GmbH. Er steht als Metallschleifer und Polierer seit 1. Januar 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. April 2011 verletzte er bei einem Sturz seine rechte Hand. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen bis Ende September 2015. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. November 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
1
A.b. Am 11. Dezember 2015 rutschte A.________ auf der Treppe aus und zog sich beim Festhalten an einem seitlichen Drahtseil erneut Verletzungen an der rechten Hand zu. Die Suva leistete wiederum Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Mit Verfügung vom   18. Juli 2016 bestätigte sie den am 9. Juni 2016 schriftlich angekündigten Fallabschluss per 12. Juni 2016, lehnte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung ab und hielt fest, dass eine weitere Behandlung durch den Arzt nicht notwendig sei. Die Suva wies die hiergegen geführte Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Nichteintreten bezog sich auf die von A.________ in der Einsprache beantragte Kostenübernahme für eine Haemolaser-Therapie (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).
2
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. September 2017).
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung der Leistungsansprüche (Rente/Integritätsentschädigung) an die Suva, eventualiter an das kantonale Gericht, zurückzuweisen.
4
Die Suva verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung im angefochtenen Gerichtsentscheid. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
5
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201; 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.) und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung  (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 und 4 UVV) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
8
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 11. Dezember 2015 vor Bundesrecht standhält.
9
Nicht mehr umstritten ist letztinstanzlich hingegen die Kostentragung für die Haemolaser-Therapie. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass sich die Suva im Einspracheentscheid fälschlicherweise nicht mit diesem Streitpunkt, der durchaus Gegenstand der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2016 bilde, befasst habe. Eine Rückweisung der Sache zum Erlass eines neuerlichen Einspracheentscheides erübrige sich jedoch, da aufgrund des insoweit vollständigen Sachverhalts klar sei, dass von der Haemolaser-Therapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die Suva habe den Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten folglich zu Recht verneint.
10
4. Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach dem ersten Unfall im September 2015 (vgl. Verfügung vom 6. November 2015) vom Beschwerdebild nach dem zweiten Unfall im Zeitpunkt des neuerlichen Fallabschlusses per 12. Juni 2016, wie er dem Einspracheentscheid vom 16. November 2016 zugrunde liegt, nicht unterscheidet. Übereinstimmend gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Dezember 2014 und 22. März 2016 in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne längere repetitive Flexion im Handgelenk mit Belastung bzw. kräftigem Drücken gegen Widerstand, zu 100 % arbeitsfähig ist.
11
4.1. Die Vorinstanz argumentiert, mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. November 2015 liege bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für Dauerleistungen eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) vor. Das Arbeitsplatzprofil, wie es aufgrund des Arbeitsplatzabklärungsberichts vom 27. Juni 2014 festgelegt worden sei, sowie der Schluss der externen betriebswirtschaftlichen Analyse des diplomierten Wirtschaftsprüfers D.________ vom 10. August 2015, wonach der Unfall vom 8. April 2011 keine Auswirkungen auf die Ergebnisse der Unternehmung habe, würden weiterhin Geltung beanspruchen. Die mangelnde Erwerbseinbusse könne, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung, nicht mehr in Frage gestellt und überprüft werden. Die vom Versicherten aufgeworfene Frage, ob es ihm bis zum Fallabschluss betreffend den Unfall vom 8. April 2011 gelungen sei, durch Umstrukturierung seines Betriebes im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine unfallbedingte Erwerbseinbusse zu verhindern, und seine Rügen bezüglich der Analyse der betrieblichen Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2014 durch einen diplomierten Wirtschaftsprüfer vom 10. August 2015 würden somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, dessen Überprüfung aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ausgeschlossen sei. Auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung sei die ablehnende Haltung der Suva angesichts der seit dem ersten Unfall vom 8. April 2011 weitgehend identischen Gesundheitsschädigung, welche bereits nach damaliger kreisärztlicher Einschätzung kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht habe, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 22. März 2016 zu entnehmen, dass sich anlässlich der Konsultation ein reizloses rechtes Handgelenk gezeigt habe und das Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden anhand der objektivierbaren Befunde nicht nachvollzogen werden könne. Leichte Instabilitäten seien gemäss Suva-Tabelle 6 entschädigungslos hinzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung insgesamt zu Recht verneint habe.
12
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Suva gestützt auf die Aussendienstabklärung eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die frühere Tätigkeit im eigenen Unternehmen könne damit unfallbedingt nur mit einer erheblichen Einschränkung weitergeführt werden, was zwangsläufig zu einer Erwerbseinbusse und folglich zu einem Rentenanspruch führe. Der Wirtschaftsprüfer habe in seiner Analyse vom 10. August 2015 lediglich die ihm zur Verfügung stehenden Jahresrechnungen der B.________ GmbH verglichen. Buchhalterisch sei der Personalaufwand wie zuvor erfasst worden, obwohl die Angestellten andere Arbeitspensen geleistet hätten. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Unfall bei gleichem Lohn zu 100 % gearbeitet, um ihn zu entlasten. Auch die Töchter hätten einen erheblichen Einsatz geleistet und seit dem 30. Mai 2016 sei ein neuer Mitarbeiter fest angestellt worden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Betriebsanalyse sei ein verzerrtes Abbild irrtümlicher Annahmen. Es liege auf der Hand, dass der daraus resultierende zusätzliche Personalaufwand - unter Beibehaltung der übrigen Betriebskosten - den Nettogewinn des Firmeninhabers deutlich schmälere. Sollten die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2015 nicht erfüllt sein, so hätte diese zumindest von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen werden müssen. Im Übrigen liege ein eigentlicher Revisionsgrund vor. Dieser ergebe sich aufgrund der neuen Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien (Bericht des Buchhalters der B.________ GmbH vom 10. Mai 2017; dokumentierte Festanstellung eines neuen Mitarbeiters im Mai 2016). Folglich habe man die betriebswirtschaftlichen Folgen erst nach Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 genau definieren können. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe schliesslich, weil nicht nur leichte Instabilitäten in der lädierten Hand und eine Kraftminderung vorliegen würden. Die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit sie den Kreisarzt beauftrage, den Integritätsschaden festzulegen. Gleichzeitig habe die Suva auch die Rentenfrage aufgrund der effektiven Gegebenheiten neu zu beurteilen.
13
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1  S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
14
Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (Urteil 8C_240/2016 vom  13. Juli 2016 E. 3). Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer damit gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.
15
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Im vorliegenden Fall verletzte sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 wiederum an der bereits durch den ersten Unfall vom 8. April 2011 vorgeschädigten rechten Hand. Die Suva erbrachte erneut vorübergehende Leistungen. Zur Zeit des Fallabschlusses per 12. Juni 2016 lag unbestrittenermassen wiederum der Zustand vor, wie er Ende September 2015, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bezüglich der Folgen des ersten Unfalles vom 8. April 2011 anzutreffen war. Damit war nach einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlimmerung am 12. Juni 2016 der Status quo ante wieder erreicht. Der zweite Unfall war dementsprechend nicht geeignet, einen Anspruch auf Dauerleistungen auszulösen, da der Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Juni 2016 nur noch und ausschliesslich auf - in Bezug auf den zweiten Unfall - unfallfremden Ursachen beruhte. Ursache des Gesundheitsschadens war mit anderen Worten nur noch der erste Unfall vom 8. April 2011. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen verbleibender Schädigung und zweitem Ereignis vom 11. Dezember 2015 war weggefallen. Im Ergebnis ist dem kantonalen Gericht somit zuzustimmen, dass die Folgen des zweiten Unfalls nicht geeignet sind, Dauerleistungen auszulösen. Es hat die Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt.
16
5.2.2. Da die zur Zeit der Leistungseinstellung per 12. Juni 2016 noch vorliegende Gesundheitsstörung unstreitig natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 8. April 2011 zurückgeht und diesbezüglich eine rechtskräftige ablehnende Verfügung vorliegt, könnten Dauerleistungen von der Suva nur geprüft werden, wenn ein Rückkommenstitel hinsichtlich des Verwaltungsaktes vom 6. November 2015 vorliegen würde. Es kann allerdings keine Rede davon sein, dass der Versicherungsträger (oder an seiner Stelle das Gericht) von Amtes wegen auf diese Verfügung zurückkommen müsste. Eine Anpassung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Suva für die Folgen des ersten Unfalls keine Dauerleistungen zugesprochen hat. Entgegen der Behauptung des Versicherten liegt offensichtlich auch keine Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2015 vor. Demgemäss besteht keine Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren gesamthaft über Dauerleistungen infolge der beiden Ereignisse vom 8. April 2011 und 11. Dezember 2015 zu entscheiden.
17
Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Versicherte sich letztinstanzlich dafür ausspricht, die Verfügung vom 6. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen oder revisionsweise zu berichtigen. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der zu den Folgen des zweiten Unfalls vom 11. Dezember 2015 ergangene Einspracheentscheid vom 16. November 2016, bzw. der bestätigende vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2017. Die Verfügung vom 6. November 2015 erwuchs demgegenüber unangefochten in Rechtskraft und kann hier nicht zur Debatte stehen. Es ist dem Beschwerdeführer überlassen, ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53 ATSG an die Suva zu richten.
18
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).