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Informationen zum Dokument  BGer 6B_550/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_550/2018 vom 25.09.2018
 
 
6B_550/2018
 
 
Urteil vom 25. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl (grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Einsprachefrist; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 23. April 2018 (BEK 2018 39).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erhob am 21. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. April 2018, mit welcher auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten worden war.
 
In der Folge wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62 BGG mit Verfügung vom 24. Mai 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mit Rückschein versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
 
Am 20. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Am 21. Juni 2018 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen habe. Weiter erläuterte es dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 und forderte ihn im Hinblick auf die Prüfung seines Gesuchs auf, Belege zu seinen gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und am Kostenvorschuss festgehalten würde.
 
Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter weiteren Ausführungen zwei Dokumente ein, ein Kontobeleg zum Zahlungseingang der Altersrente sowie eine Kopie des Deckblatts einer gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage. Da er es damit trotz entsprechender Aufforderung innert Frist unterlassen hatte, ein taugliches und korrekt belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorzulegen, welches eine Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse erlaubt hätte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2018 abgewiesen. Die per Einschreiben versandte Verfügung holte der Beschwerdeführer auf der Post nicht ab. Die in der Folge mit Rückschein versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
 
Am 28. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer mit separater Präsidalverfügung eine Nachfrist bis zum 18. September 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt. Auch diese mit Rückschein versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
 
Nachdem der Kostenvorschuss trotz Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auch innert der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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