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Informationen zum Dokument  BGer 9C_16/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_16/2018 vom 25.09.2018
 
 
9C_16/2018
 
 
Urteil vom 25. September 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 (BV.2016.00009).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war seit 1982 als Kindergärtnerin bei der Stadtverwaltung B.________ angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich für die berufliche Vorsorge versichert. Am 29. Mai 2003 erlitt sie einen Motorradunfall. Wegen der Verletzungen, die sie sich dabei zugezogen hatte, war die Versicherte voll arbeitsunfähig. Die AXA AG, bei der sie gegen Unfälle versichert war, richtete Taggelder aus, lehnte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Mai 2008 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 29. Mai 2003 ab. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 64 % ab 1. November 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 13. November 2008).
1
Am 16. Februar 2009 eröffnete die BVK A.________, dass sie im Anschluss an die Beendigung der Taggeldzahlungen der AXA AG ab 1. November 2007 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 6'901.20 (einschliesslich Kinderrenten), abzüglich Überentschädigung habe. Es bestehe volle Berufsunfähigkeit als Kindergärtnerin. Am 28. November 2014 teilte die BVK der Versicherten mit, die bis anhin ausgerichtete Berufsinvalidenrente werde ab 1. Januar 2015 auf eine Erwerbsinvalidenrente von 64 % (Dreiviertelsrente) herabgesetzt, wogegen A.________ Einsprache erhob. Am 16. Januar 2015 gab die BVK der Versicherten bekannt, dass sie ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %) von Fr. 34'506.- im Jahr habe; hiegegen reichte die Versicherte wiederum Einsprache ein. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 lehnte die BVK die Einsprache gegen die Umwandlung der Berufsinvalidenrente in eine Erwerbsinvalidenrente ab, während sie mit Entscheid vom 13. März 2015 die ab 1. Januar zu gewährende Erwerbsinvalidenrente auf jährlich Fr. 29'445.10, dies auf der Grundlage des ermittelten Invaliditätsgrades von 64 %, festlegte. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 bestätigte die BVK ihren Standpunkt.
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B. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit den Anträgen, die BVK sei zu verpflichten, ihr über den 31. Dezember 2014 hinaus eine ganze Berufsinvalidenrente in der Höhe von Fr. 3'834.- im Monat, zuzüglich Teuerungsausgleich, auszurichten. Eventuell sei die BVK zu verpflichten, ihr eine Erwerbsinvalidenrente von Fr. 34'506.- (Fr. 2'875.50 im Monat), zuzüglich Teuerungsausgleich, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 8. November 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern.
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Während die BVK auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f.) zutreffend festgehalten, dass es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken frei steht, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren.
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1.2. Gemäss § 19 der BVK-Statuten (Version 2002) besteht Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente für Personen, die vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Die Rente ist auf zwei Jahre befristet, für über 50-jährige Personen entfällt eine Befristung. Nach Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen laut § 21 der Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit oder Unfalls ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid erklärt wurde.
8
 
Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente mehr habe. Nach Art. 26 Abs. 2 BVG könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht aufschieben, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält, wobei dies auch im Falle der Ausrichtung von Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung gelte (Art. 26 BVV 2; BGE 123 V 193 E. 5c S. 198 f.). Die Entstehung des Rentenanspruchs werde dadurch nicht beeinflusst. § 53 Abs. 1 Satz 1 der BVK-Statuten bestimme, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet werden. Der Versicherungsfall trete grundsätzlich mit Ablauf des Wartejahres ein, vorliegend am 29. Mai 2004. Der Versicherungsfall Invalidität sei somit vor Erreichen des 50. Geburtstages der Versicherten im Jahre 2006 eingetreten. Daraus ergebe sich die Anwendbarkeit der damals gültigen Statuen (Version 2002). Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sei ihr Anspruch auf Berufsinvalidenrente auf zwei Jahre befristet gewesen.
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2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Leistungsanspruch sei erst mit der Erfüllung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, das heisst mit der Beendigung der Taggeldleistungen/Lohnzahlung (gleichzusetzen mit dem Eintritt der Invalidität) am 1. November 2007 entstanden. § 19 Abs. 1 BVK-Statuten lege den Beginn der Berufsinvalidenrente nicht ausdrücklich fest, weshalb die Bestimmung auszulegen sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Versicherungsfall mit Ablauf der Wartezeit von einem Jahr eingetreten ist, sei unbegründet. Gemäss § 19 Abs. 1 BVK-Statuten sei der massgebende Zeitpunkt der Eintritt der Invalidität. In § 53 Abs. 2 der Statuten werde der Invaliditätsbegriff dahin konkretisiert, dass die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen der UVG-Taggeldleistungen einsetzen. Bei richtiger Auslegung von § 19 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten sei nicht der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern die Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts massgebend. Der Versicherungsfall sei mit dem Eintritt der Invalidität, also zeitgleich mit dem Ende der Taggeldzahlungen der Unfallversicherung am 1. November 2007, entstanden, als die Beschwerdeführerin bereits 51 Jahre alt war.
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2.3. Die BVK weist darauf hin, dass die Statuten nach den gleichen Regeln wie Gesetze auszulegen seien. Gemäss § 19 ff. BVK-Statuten bestehe das versicherte Risiko im Eintritt der Invalidität. Die Beschwerdeführerin sei während des Versicherungsverhältnisses zu 100 % berufsinvalid im Sinne der Statuten geworden. Sie sei deshalb per 31. Oktober 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Am 1. November 2004 sei die Rentenberechtigung als Berufsinvalide eingetreten. Dass die befristeten Berufsinvalidenleistungen erst ab 1. November 2007 ausbezahlt wurden, sei darauf zurückzuführen, dass die Versicherte bis Ende Oktober 2007 Taggeldleistungen der Unfallversicherung erhalten habe. Damit sei der Eintritt des Invaliditätsfalles nicht aufgeschoben worden, sondern nur die Ausrichtung der Rente. Demnach sei die Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Jahre 2004 weniger als 50 Jahre alt gewesen; sie habe deshalb Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Berufsinvalidenrente gehabt.
11
3. 
12
3.1. Festzuhalten ist vorab, dass die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach der Rentenanspruch nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr beginne, unbegründet ist. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, der die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs von der Erfüllung einer Wartezeit von einem Jahr ununterbrochener, durchschnittlich mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, ist in der weitergehenden beruflichen Vorsorge entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht anwendbar.
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3.2. Wie vorstehend festgehalten (E. 1.2 hievor) haben nach § 19 Abs. 1 Sätze 1-3 der BVK-Statuten (Version 2002) versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
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Art. 37 Abs. 1 Sätze 1-3 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. September 2014, bestimmt inhaltlich identisch, dass versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Der Invaliditätsbegriff ist in beiden Bestimmungen weiter gefasst als in Art. 23 BVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urteil 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1).
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3.3. Mit Blick auf die materiell gleichlautenden Bestimmungen der Statuten von 2002 und des Reglements von 2014 ist die von der Vorinstanz behandelte intertemporalrechtliche Frage obsolet. Streitig ist nicht, welche Statuten- oder Reglementsbestimmungen anwendbar sind, sondern es geht um die Auslegung der massgebenden statutarischen Bestimmungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Dabei gelten die gleichen Auslegungsregeln wie für Gesetze, da es sich bei der BVK um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 67; Urteil 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.1).
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3.4. Lässt der Wortlaut, der Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet, verschiedene Interpretationen zu, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind. Dabei stehen die systematische und die teleologische Auslegung, welche nach dem Zweck und dem Sinnzusammenhang der Regelung fragt, im Vordergrund (vgl. BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; 140 V 449 E. 4.2 S. 455).
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3.4.1. Der Wortlaut der vorstehend (E. 3.2 hievor) zitierten, inhaltlich identischen Statuten- und Reglementsbestimmungen erklärt für den Beginn des Anspruchs auf die Berufsinvalidenrente den Umstand als massgebend, dass die versicherte Person für die bisherige Tätigkeit invalid geworden ist. Im vorliegenden Fall war dies der Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis als Kindergärtnerin bei der Stadt B.________ ausgeschieden ist, weil sie den Beruf invaliditätsbedingt nicht mehr ausüben konnte. Auf das Alter in diesem Zeitpunkt ist abzustellen, was sich nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit Sinn und Zweck sowie Systematik der Statuten deckt. Laut § 53 Abs. 1 der BVK-Statuten beginnen die Rentenleistungen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird, was in Einklang mit der Auslegung von § 19 Abs. 1 Sätze 1-3 der Statuten steht.
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3.4.2. Die Beschwerdeführerin schied Ende Oktober 2004 invaliditätsbedingt als Kindergärtnerin aus den Diensten der Stadt B.________ aus. Die Berufsinvalidenleistungen hätten daher gemäss § 53 Abs. 1 der Statuten am 1. November 2004, nach Ende der Lohnzahlung, einsetzen müssen. Dass diese erst ab 1. November 2007 zur Ausrichtung gelangt sind, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung bezogen hat (§ 53 Abs. 2 der Statuten in der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehenden Fassung). Damit wurde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht der Eintritt des Invaliditätsfalls aufgeschoben, sondern nur die daraus resultierenden Rentenzahlungen. Am 1. November 2004, bei Eintritt des Versicherungsfalls, war die am 13. Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin erst 48 Jahre alt. Die Berufsinvalidenrente unterlag damit der zweijährigen Befristung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der BVK-Statuten.
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3.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Einwendungen vor, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten. Wie bereits dargelegt, hat die Beendigung der Taggeldzahlungen der Unfallversicherung am 31. Oktober 2007 nichts mit dem Eintritt der Invalidität zu tun. Der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge mit der Gewährung von Invalidenrenten ist nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig.
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3.4.3.1 Aus BGE 100 V 208 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Urteil zu den Begriffen des Versicherungsfalls und des anspruchsbegründenden Sachverhalts bei einer Witwenrente Stellung genommen, wovon sich der Beginn des Anspruchs auf eine statutarische Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erheblich unterscheidet.
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3.4.3.2 Die Tatsache schliesslich, dass die BVK zunächst gemäss Schreiben vom 16. Februar 2009 ab 1. November 2007 eine Berufsinvalidenrente gewährt hat und erst am 28. November 2014, rund fünf Jahre später, darauf zurückgekommen ist, verletzt kein Bundesrecht. Da die Vorsorgeeinrichtungen nicht befugt sind, Verfügungen zu erlassen, entfällt auch eine (analoge) Anwendung der Wiedererwägungsbestimmung des Art. 53 Abs. 2 ATSG, der die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung umschreibt. Eine Wiedererwägung im Rechtssinne konnte die BVK folglich gar nicht vornehmen, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend nicht von Belang sind, was umso mehr zu gelten hat, als das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge bekanntlich nicht anwendbar ist.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. September 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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