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Informationen zum Dokument  BGer 1B_363/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_363/2018 vom 26.09.2018
 
 
1B_363/2018
 
 
Urteil vom 26. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
 
Regionalgericht Oberland, Verwaltungsgebäude Selve, Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Reisekosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Juli 2018 (Beschluss BK 18 301).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ wollte am 3. April 2018 als Zuschauer an einer Verhandlung des Regionalgerichts Oberland teilnehmen. Nachdem diese kurzfristig verschoben worden war, verlangte A.________, ihm die Reisekosten für seine vergebliche Reise von Morges nach Thun zu ersetzen. Dieses Begehren wurde vom Regionalgericht Oberland am 29. Juni 2018 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. Juli 2018 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde kostenfällig nicht ein.
1
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diesen "Willkürentscheid" des Obergerichts und stellt ein Ausstandsbegehren gegen alle Bundesrichter.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft, das Obergericht und das Regionalgericht verzichten auf Vernehmlassung.
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2. Das Bundesgericht hat A.________ eine Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- gesetzt, die unbenutzt ablief. Daraufhin wurde ihm eine Nachfrist angesetzt. Den Kostenvorschuss hat A.________ innert dieser Nachfrist nicht geleistet, hingegen hat er eine Eingabe eingereicht, in welcher er "wiederholt", dass das "Richterpack" sein ganzes Vermögen bereits abgeschöpft habe und er deswegen kein Geld für ein kriminelles Gericht ausgeben könne.
4
3. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Seine Eingabe vom 20. September 2018 stellt schon wegen des Fehlens eines entsprechenden Antrags offenkundig kein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar, was dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer bekannt sein muss. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
4. Der Beschwerdeführer hat zwar den Ausstand aller Bundesrichter verlangt, da praktisch alle in seiner Datenbank negativ fichiert seien. Da er indessen in seine Datenbank aufnehmen kann, wen er will und warum er will, stellt der Umstand, dass ein Richter dort verzeichnet ist, offenkundig keinen tauglichen Ausstandsgrund dar. Das Ausstandsgesuch ist daher unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich, sodass das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde in regulärer Besetzung beurteilt (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 5A_827/2017 E. 2; 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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