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Informationen zum Dokument  BGer 5A_798/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_798/2018 vom 26.09.2018
 
 
5A_798/2018
 
 
Urteil vom 26. September 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
 
(Kindesvermögen),
 
Beschwerde im Verfahren XBE.2017.95 des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.
 
 
Sachverhalt:
 
Der Beschwerdeführer ist dem Bundesgericht aus weit über 100 Beschwerdeverfahren vertraut. Vorliegend geht es um den Entscheid vom 20. September 2017 des Bezirksgerichts Zofingen bezüglich Verwendungen des Kindesvermögens und der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zusätzlich zur bereits bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 325 ZGB.
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Gegen diesen Entscheid hat er am 2. November 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde eingereicht.
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Am 6. September 2018 hat er beim Bundesgericht erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und am 14. September 2018 hat er sich danach erkundigt.
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Erwägungen:
 
1. Gegen das Verweigern und Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Indes gelten auch für Rechtsverzögerungsbeschwerden die Voraussetzungen nach Art. 42 BGG.
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Die Beschwerde vom 6. September 2018 besteht - wie dies beim Beschwerdeführer üblich ist - aus einer Collage von kopierten Texten und handschriftlich überschriebenen Teilen. Mit Blick auf das Schreiben der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 16. Juli 2018, mit welchem diverse frühere Eingaben retourniert und diesbezüglich keine Verfahren eröffnet worden waren, wurde auch vorliegend zunächst von der Eröffnung eines Beschwerdedossiers abgesehen. Mit der Nachfrage vom 14. September 2018 hat aber der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen offensichtlich kundgetan, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
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2. Indes genügt die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise. Es fehlt an jeglichen Angaben zum bisherigen Verfahrensablauf. Aus den Beilagen ist ersichtlich, dass das Obergericht mehrere Instruktionsverfügungen erlassen und namentlich den Beistand zur Äusserung zum Zwischenstand des Kindervermögens und zur Einreichung eines Berichtes über den Stand einer allfälligen Zahnbehandlung eingeholt hat. Der Beschwerdeführer müsste wenigstens in Umrissen aufzeichnen, inwiefern das Obergericht insgesamt in einer rechtsverletzenden Weise untätig geblieben sein soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieser wird zwar vom Beschwerdeführer standardmässig abgelehnt wegen der "Fülle der Abweisungen". Ein Richter ist indes nicht allein deshalb befangen, weil er in früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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