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Informationen zum Dokument  BGer 1C_490/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_490/2018 vom 28.09.2018
 
 
1C_490/2018
 
 
Urteil vom 28. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Limited,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA;
 
Herausgabe von Beweismitteln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. September 2018 (RR.2018.172).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika führen eine Strafuntersuchung wegen Bestechung fremder Amtsträger, Geldwäscherei und weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Turbinenausrüstungen im Wert von ca. USD 767 Mio. an eine staatliche venezolanische Gesellschaft.
1
Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten die Schweiz um Rechtshilfe. Am 7. November 2016 ergänzte es das Ersuchen.
2
Mit Schlussverfügung vom 19. April 2018 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
3
Die von der A.________ Limited dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 13. September 2018 ab.
4
 
B.
 
Die A.________ Limited führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung vom 19. April 2018 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Zudem stellt sie einen Eventualantrag.
5
 
C.
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
7
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
8
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
9
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
10
Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden (angefochtener Entscheid E. 4.4). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
11
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
12
 
Erwägung 2
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
13
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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