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Informationen zum Dokument  BGer 6B_950/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_950/2018 vom 28.09.2018
 
 
6B_950/2018
 
 
Urteil vom 28. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Geringfügiger Diebstahl (Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Zwischen-Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 2. August 2018 (SB.2018.22).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Mit Zwischen-Entscheid vom 2. August 2018 erkennt das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass die Berufungserklärung des Beschwerdeführers als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht, mit welcher er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet ("Dans le dossier noté en marge, j'introduis un recours car je conteste des faits qui me sont reprochés dans le fond et sur le forme.").
 
 
2.
 
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann.
 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Berufungserklärung des Beschwerdeführers als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer indessen nicht im Ansatz geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorbringen in der Sache hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorzubringen. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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