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Informationen zum Dokument  BGer 1C_495/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_495/2018 vom 01.10.2018
 
 
1C_495/2018
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonsrat des Kantons Zürich,
 
Limmatquai 55, Postfach, 8090 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 20. September 2018 beantragt A.________, es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 festzustellen, und es seien die erforderlichen Anordnungen für die Durchsetzung dieses Festsetzungsentscheids zu treffen. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, die als abgeschlossen bezeichnete bestehende Gebietsplanung, die dem Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2015 zugrunde liege, existiere nicht und die Festsetzung sei daher gegenstandslos. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 beziehe sich auf diesen nichtigen Kantonsratsbeschluss.
1
Der Gesuchsteller erachtet sich als zur Beschwerdeführung legitimiert, da das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2016 vom 27. April 2016 Auswirkungen auf die Ortsplanung der Stadt Dübendorf habe. Er sei in Dübendorf wohnhaft (Eigentümer einer Liegenschaft) und stimmberechtigt.
2
 
Erwägung 2
 
Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht auf eine Stimmrechtsbeschwerde des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" und dessen Präsidenten hin, dass Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Angefochten war ein Kantonsratsbeschluss vom 29. Juni 2015 betreffend Teilrevision des kantonalen Richtplans i.S. Innovationspark Dübendorf. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_415/2015 beantragten erfolglos, dieser Beschluss sei dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
3
 
Erwägung 3
 
Der Gesuchsteller war im Verfahren 1C_415/2015 vom 27. April 2016 nicht Partei. Nach den Statuten des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" obliegen dem Vorstand Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Gesuchsteller ist gemäss Homepage des Vereins nicht Vorstandsmitglied (vgl. http://cms.forum-flugplatz.ch/ [abgerufen am 1. Oktober 2018]). Gegenteiliges wird von ihm auch nicht behauptet, geschweige denn belegt. Vielmehr begründet er seine Beschwerdeberechtigung einzig unter Hinweis auf seinen Wohnsitz und seine Stimmberechtigung in der Stadt Dübendorf.
4
Auf das Gesuch ist deshalb mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten.
5
 
Erwägung 4
 
Selbst wenn jedoch die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers bejaht würde, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
6
Das Bundesgericht kann seine Urteile nicht nichtig erklären. Und selbst wenn die Eingabe des Gesuchstellers sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht einzig, dass Kantonsratsbeschlüsse über Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Mit dem konkreten Inhalt der Richtplanänderung respektive des Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 und damit mit der diesem Beschluss zugrunde liegenden Gebietsplanung musste sich das Bundesgericht nicht auseinandersetzen.
7
Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen deshalb an der Sache vorbei.
8
 
Erwägung 5
 
Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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