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Informationen zum Dokument  BGer 5A_654/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_654/2018 vom 01.10.2018
 
 
5A_654/2018
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung im Konkursverfahren (Art. 270 SchKG),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juli 2018 (ABS 18 226).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 1. März 2017 eröffnete das Regionalgericht Bern-Mittelland über den Beschwerdeführer den Konkurs. Am 5. Juni 2018 beschwerte sich der Beschwerdeführer über das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. August 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sinngemäss stellt er ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher. Mit Verfügung vom 13. August 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Dabei hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 BGG) und Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht anwendbar ist. Am 21. August 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2018 ersucht. Mit Verfügung vom 24. August 2018 ist dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass sich das Verfahren vor Bundesgericht nicht nach dem SchKG richtet, sondern nach dem BGG (Art. 19 SchKG), dass deshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, sondern alle Verfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig sind und entsprechende Vorschüsse verlangt werden (Art. 62 Abs. 1, Art. 65 BGG). Zugleich ist ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 7. September 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung). Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer an seiner Auffassung festgehalten, die Beschwerde sei kostenlos. Mit Verfügung vom 10. September 2018 hat das Bundesgericht dieses erneute Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung abgewiesen (unter Verweis auf die Begründung gemäss Verfügung vom 24. August 2018). Am 26. September 2018 ist der Beschwerdeführer nochmals mit demselben Anliegen an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat das sinngemässe erneute Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung mit Verfügung vom 27. September 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Frist nicht bezahlt.
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Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird gegenstandslos, da sie am vorliegenden Urteil nicht beteiligt ist.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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