VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_409/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_409/2018 vom 03.10.2018
 
 
9C_409/2018
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2018 (IV.2017.142).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1974 geborene A.________ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 2002 und 2008). Im August 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 4. Dezember 2014 und Ergänzung vom 11. Mai 2017), die Versicherte in der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, begutachten (Expertise vom 9. Juni 2016) und legte die Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Berichte vom 19. November 2016 und 16. März 2017). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2017 einen Rentenanspruch.
1
B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. April 2018). 
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung, Neuberechnung des Rentenanspruchs und zur allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 bestätigt hat.
5
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin wäre - wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 4. Dezember 2014 festgehalten und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt - ohne Gesundheitsschaden zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % im Haushalt beschäftigt. Dies sei mit der bisherigen Erwerbsbiographie und der Betreuung der beiden Töchter vereinbar, wäre die Beschwerdeführerin gesund, würden die Töchter den Mittagstisch nicht besuchen. Daran ändere nichts, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine höhere Erwerbstätigkeit erforderlich erscheine. Im erwerblichen Bereich bestehe, wie im asim-Gutachten vom 9. Juni 2016 festgestellt, ab Februar 2016 eine 50%ige und zuvor gemäss der Bestätigung des Dr. med. B.________, Praktischer Arzt, vom 6. Juni 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus resultiere - selbst mit einem Abzug seitens des Invalideneinkommens von 10 % - ein Invaliditätsgrad von gewichtet maximal 18 %. Im Haushalt bestehe gemäss der beweiskräftigen Abklärung vom 21. November 2014 eine Einschränkung von 15 % bzw. gewichtet 9,6 %. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 27,6 %.
7
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
8
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) geltend. Das kantonale Gericht legte die Überlegungen, von welchen es sich betreffend die Arbeitsfähigkeit und den Abzug vom Invalideneinkommen leiten liess, kurz dar. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war somit ohne weiteres möglich (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demgemäss nicht ersichtlich.
9
3.2.2. Weiter wird beschwerdeweise die Statusfrage gerügt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung, welches die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hatte, abstellte. Der Umfang der Erwerbstätigkeit wurde dabei in Anbetracht der Kinderbetreuung und des Bedarfs der Beschwerdeführerin, einen Sprachkurs zu absolvieren, was nach wie vor notwendig erscheint, schlüssig ermittelt. Inwiefern diese Angaben bis zum Verfügungszeitpunkt (15. Mai 2017) nicht mehr zutreffend sein sollen und die hypothetische Entwicklung der Erwerbstätigkeit weiter abzuklären gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
10
3.2.3. Die Beschwerdeführerin legt ferner dar, der Haushaltsabklärungsbericht vom 4. Dezember 2014 erfülle die beweismässigen Anforderungen nicht. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde an Ort und Stelle abgeklärt. Trotz Schwierigkeiten bei der Erhebung wurde zu sämtlichen Haushaltsarbeiten Stellung genommen; der Haushaltsabklärungsbericht ist vollständig. Zudem erachtete der Psychiater des RAD die ermittelte Einschränkung von 15 % im medizinisch begründeten Rahmen. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie dem Haushaltsabklärungsbericht Beweiswert beimass.
11
3.2.4. Die Vorinstanz stellte betreffend Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor der Begutachtung auf die Angaben des Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2013 ab, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Dieses Vorgehen überzeugt jedoch vor den Ausführungen im Gutachten vom 9. Juni 2016 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober/Dezember 2013 zu 20 % mit dem Verkauf von türkischen Spezialitäten auf einem Markt beschäftigt war. In Anbetracht dessen bleibt kein Raum, auf die von Dr. med. C.________ in dessen Bericht vom 10. September 2013 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abzustellen.
12
3.2.5. Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass das kantonale Gericht keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass selbst mit einem Abzug von 10 % kein Rentenanspruch bestände. Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.).
13
3.2.6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es seien die seit 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen der IVV anzuwenden. Dies trifft nicht zu, denn in zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Vorliegend zu beurteilten ist der Rentenanspruch bis zum Verfügungserlass am 15. Mai 2017 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen sind hier somit nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick auf diese Änderungen jedoch bei der IV-Stelle erneut anmelden (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVV vom 1. Dezember 2017).
14
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
15
4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).