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Informationen zum Dokument  BGer 9C_85/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_85/2018 vom 04.10.2018
 
 
9C_85/2018
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 29. November 2017 (VBE.2017.529).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1965 geborene A.________, zuletzt ab Oktober 2013 als Lageristin bei der B.________ AG tätig, meldete sich erstmals im Jahre 2006 wegen einer Fibromyalgie und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste eine polydisziplinäre (orthopädisch-internistisch-psychiatrische) Expertise bei der MEDAS (Gutachten vom 15. Oktober 2007) und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch (Verfügung vom 6. Dezember 2007; Invaliditätsgrad 20 %).
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Im Oktober 2015 meldete sich A.________ wegen einer Fraktur des linken Beines (Arbeitsunfall), einer Fibromyalgie sowie Depressionen erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und stellte in Aussicht, den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen und bezüglich Anspruch auf weitere Leistungen separat zu verfügen (Vorbescheid vom 16. Januar 2017). Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, verfügte die Verwaltung am 17. Mai 2017 wie vorbeschieden über den Anspruch auf berufliche Massnahmen.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. November 2017).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids berufliche Massnahmen zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneinte. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, bezüglich der psychischen Beschwerden der Versicherten sei auf die Beurteilung der klinischen Psychologin Dr. phil. C.________ und des Psychiaters Dr. med. D.________ im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik E.________ vom 15. Juni 2016 abzustellen. Darin werde eine psychische Störung, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe, gestützt auf einen umfassend erhobenen Psychostatus nachvollziehbar verneint. Auf weitere Abklärungen dürfe verzichtet werden. In Bezug auf die somatischen Leiden stützte sich die Vorinstanz auf die kreisärztliche Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 9. November 2016, gemäss welcher die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beweiswert des psychosomatischen Konsiliums vom 15. Juni 2016. Sie räumt zwar ein, dieses möge bezogen auf die reinen Unfallfolgen einen umfassend erhobenen Psychostatus enthalten; im Hinblick auf eine gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustands sei es indessen ungenügend. So hätten die Dres. phil. C.________ und med. D.________ keine Kenntnis der Vorakten (namentlich der Expertise der MEDAS vom 15. Oktober 2007) gehabt. Das Konsilium sei zudem für die streitigen Belange nicht umfassend, weil im Rahmen der unfallbedingten Rehabilitation die Beurteilung vorbestehender gesundheitlicher Einschränkungen nicht relevant gewesen sei (vgl. nachfolgend E. 4.3). Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, dass die Beurteilung im psychosomatischen Konsilium eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2007 zu beweisen vermöge (vgl. nachfolgend E. 4.2). Da es sich bei der Rehaklinik E.________ um ein Unternehmen der Suva handle, genügten im Übrigen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung, um ihr den Beweiswert abzusprechen. Weil sich die Vorinstanz mit diesen Punkten nicht auseinandergesetzt habe, habe sie im Übrigen ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. nachfolgend E. 4.1). Es sei entweder davon auszugehen, dass die Einschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2007 nach wie vor Gültigkeit habe oder aber müsse eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden.
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Erwägung 4
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht moniert, das kantonale Gericht habe den angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet, verfängt dies nicht: Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 29. November 2017 insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass ihrer Auffassung nach auf das psychosomatische Konsilium vom 15. Juni 2016 abgestellt werden könne, im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf Weiterungen zu verzichten sei und relevante unfallfremde Beschwerden nicht ausgewiesen seien. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich, wie hier, auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 9C_402/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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4.2. Zum Vornherein fehlt geht der Einwand, das psychosomatische Konsilium vom 15. Juni 2016 vermöge eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2007 und der Behandlung in der Rehaklinik E.________ im Jahre 2016 nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die IV-Stelle am 17. Mai 2017 einzig und erstmals über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden hat. Die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsamen Verbesserung der psychischen Gesundheit stellt sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht. Der angefochtene Entscheid enthält denn diesbezüglich auch keine Ausführungen.
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4.3. Dr. med. G.________ hatte im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 5. Juli 2007 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Er war von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, woran sein damaliger Hinweis nichts ändert, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die chronische Schmerzwahrnehmung "allenfalls um 10 % reduziert". Es wurde somit weder von der MEDAS im Jahre 2007 noch von den Ärzten der Rehaklinik E.________ im Jahre 2016 eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es ist auch weder dargetan noch ginge aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich je eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung hätte in Anspruch nehmen müssen. In Anbetracht dieser über Jahre unauffälligen psychiatrischen Befundlage vermag eine allfällige Unkenntnis der fast zehn Jahre zurückliegenden MEDAS-Expertise keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung im psychosomatischen Konsilium vom 15. Juni 2016 zu wecken.
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Ebenso ins Leere zielt die Rüge, das Konsilium sei für die streitigen Belange nicht umfassend, weil für die Dres. phil. C.________ und med. D.________ die Beurteilung vorbestehender gesundheitlicher Einschränkungen nicht relevant gewesen sei. Einzig der Umstand, dass das psychosomatische Konsilium im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt wurde, lässt nicht ohne Weiteres auf ein unberücksichtigt gebliebenes unfallfremdes Gesundheitsgeschehen schliessen. Ein solches ist indessen weder aus den Akten ersichtlich noch substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, das psychosomatische Konsilium stehe "in einem klaren Widerspruch" zum MEDAS-Gutachten, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin dieser Widerspruch konkret bestehen soll. Unbehelflich ist auch ihr pauschaler Hinweis, bei der Rehaklinik E.________ handle es sich um ein Unternehmen der Suva. Dies allein schadet dem Beweiswert des Konsiliums nicht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; zur Frage, ob die Ärzte der Rehaklinik E.________ im Verhältnis zur Suva versicherungsinterne oder -externe medizinische Sachverständige sind vgl. Urteil 8C_84/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.3.2 f.).
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5. Die Feststellungen der Vorinstanz zum somatischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. E. 1 hievor). Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die (lediglich somatisch eingeschränkte) Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten keinen Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung habe.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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