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Informationen zum Dokument  BGer 1C_147/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_147/2018 vom 05.10.2018
 
 
1C_147/2018
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
 
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Sicherungsentzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. Februar 2018 (III 2017 190).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A.________ zwischen September 2002 und März 2011 wegen einer "Drogen- und Alkoholproblematik" mehrmals den Führerausweis und erteilte ihm diesen jeweils wieder unter Auflagen. Die bei der letzten Wiedererteilung des Führerausweises im Februar 2014 angeordneten Auflagen erneuerte es im September 2014, März und Oktober 2015 sowie am 6. Mai 2016. Mit letzterer Verfügung auferlegte es ihm, wie bereits mehrmals zuvor, insbesondere die Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz. Für den Fall einer Missachtung der Auflagen drohte es ihm den sofortigen Führerausweisentzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B. Am 18. Dezember 2016 kam es in Einsiedeln auf einem Fussgängerstreifen zu einem Vorfall, bei dem A.________ mit seinem Auto eine Fussgängerin verletzt haben soll. A.________ verliess den mutmasslichen Unfallort und begab sich erst am Folgetag zur Kantonspolizei Schwyz. Diese nahm ihm noch am gleichen Tag den Führerausweis vorläufig ab.
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C. Am 27. September 2017 verfügte das Verkehrsamt gegen A.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Zudem machte es die Wiedererteilung des Führerausweises von der Befolgung verschiedener Auflagen abhängig, insbesondere der Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz. Es stützte seinen Entscheid zum einen auf ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 25. Januar 2017. Zum anderen bezog es sich auf einen Bericht dieses Instituts vom 4. August 2017 über eine am 12. Juni 2017 durchgeführte verkehrsmedizinische Begutachtung von A.________. Gegen die Verfügung des Verkehrsamts gelangte dieser an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 23. Februar 2018 wies das Gericht seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
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D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Verkehrsamts aufzuheben. Das ihn betreffende Massnahmeverfahren sei einzustellen; zudem sei er von den Auflagen zu befreien und der Führerausweis sei ihm umgehend wieder auszuhändigen. Eventuell sei mit der Anordnung von Massnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids über den Vorfall in Einsiedeln zuzuwarten und ihm der Führerausweis vorläufig zurückzugeben.
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Das Verkehrsamt reichte keine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. A.________ verzichtete auf weitere Bemerkungen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Sicherungsentzug des Führerausweises. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ihn besonders berührenden Entscheids. Er ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.
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1.2. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Auflagen, Einstellung des ihn betreffenden Massnahmeverfahrens und Aushändigung des Führerausweises bzw., eventuell, auf einstweiliges Absehen von Massnahmen und vorläufige Rückgabe dieses Ausweises ist daher grundsätzlich zulässig. Nicht einzutreten ist auf seine Beschwerde hingegen, soweit er die Aufhebung der Verfügung des Verkehrsamts verlangt. Diese ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4. S. 144).
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid nicht auf den von ihm geltend gemachten Verstoss des Verkehrsamts gegen das Vertrauensschutzprinzip eingegangen und habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.2. Der Beschwerdeführer wandte im vorinstanzlichen Verfahren ein, das Verkehrsamt gebe vor, die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls in Einsiedeln bilde nicht Gegenstand der Verfügung über den Sicherungsentzug. Es hätte daher mit dieser nach Treu und Glauben, wie mit Schreiben vom 2. März 2017 zugesichert, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zuwarten müssen. Ohne tatbeständliches Fehlverhalten im Strassenverkehr bestehe nämlich wegen des fehlenden Nachweises eines Alkohol- und Drogenkonsums kein Grund, ihm den Führerausweis zu entziehen. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich auf diese Rüge ein. Da sie die Abweisung der Beschwerde in erster Linie damit begründet, der Drogenkonsum sei nachgewiesen, war für den Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass und warum sie ein Zuwarten des Verkehrsamts mit dem Entscheid über den Sicherungsentzug trotz der von ihm vorgebrachten Gründe nicht als erforderlich erachtet. Sie hat demnach die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Sie hat ihre Begründungspflicht und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) daher nicht verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erachtet es im angefochtenen Entscheid als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 Kokain und Cannabis konsumiert und damit gegen die mit Verfügung vom 6. Mai 2016 erneuerte Auflage zur Einhaltung einer Drogenabstinenz verstossen hat. Der vom Verkehrsamt verfügte Sicherungsentzug sei daher nicht zu beanstanden. Sie stützt sich in erster Linie auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 25. Januar 2017. Danach wurden im peripheren Blut des Beschwerdeführers neben einer Spur Kokain und 1,4 µg/L Tetrahydrocannabinol (THC) die beiden Kokain-Metaboliten Methylecgonin (19 µg/L) und Benzoylecgonin (310 µg/L) sowie die beiden THC-Metaboliten Hydroxy-THC (0,9 µg/L) und THC-Carbonsäure (28 µg/L) nachgewiesen. Die immunochemischen Vorteste im Urin ergaben positive Ergebnisse für Kokain und Cannabis. Mit den forensisch-toxikologischen Analysen des Urins wurden Kokain-Metaboliten (sowie Sildenafil-Metaboliten) nachgewiesen, wobei das verwendete Screeningverfahren THC und dessen Metaboliten nicht erfasste. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen den Kokain- und Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers. Kokain bzw. Kokain-Metaboliten liessen sich nach dem letzten Konsum im Urin noch etwa 3 bis 4 Tage, Cannabis einige Tage (bei sehr starkem Konsum mehr als eine Woche) nachweisen.
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten würden die in Art. 34 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) festgelegten Nachweisgrenzwerte für THC und Kokain unterschritten. Unterhalb der rechtlichen Nachweisgrenzwerte liegende Laborprüfwerte bewiesen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einhaltung einer Totalabstinenz. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei somit aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. Ein anderer Auflagenverstoss werde ihm nicht vorgeworfen und sei auch nicht erfolgt. Der Sicherungsentzug sei demnach unbegründet.
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Erwägung 5
 
5.1. Das Gericht ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; Urteil 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3). Stellt das vorinstanzliche Gericht, wie hier das Verwaltungsgericht, auf ein Gutachten ab, so überprüft das Bundesgericht eine diesbezügliche Rüge nur darauf hin, ob es dies ohne Willkür (Art. 9 BV) tun durfte (Urteil 1C_106/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.1.1; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391).
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5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und c der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit alserwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC oder Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 VSKV-ASTRA alserbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L THC (lit. a) bzw. 15 µg/L Kokain (lit. c) erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 55 SVG und N. 25 zu Art. 91 SVG; SCHAFFHAUSER/LINIGER, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2015, S. 219). Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Drogen-Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, in: Jusletter 21. September 2015, Rz. 26; SIGRIST/EISENHART, Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenwirkung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2006, S. 66). Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 27; SIGRIST/ EISENHART, a.a.O., S. 66).
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Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Werten, die unter der Nachweisgrenze (Limit of detection, LOD) der Haaranalyse für Alkohol liegen, grundsätzlich davon ausgegangen werden, die Einhaltung der Alkohol-Totalabstinenz sei bewiesen (BGE 140 II 334 E. 7 S. 340 f.). Diese vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung lässt sich auf die Bestimmungsgrenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA wegen deren dargelegter Natur nicht übertragen. Bei einer Unterschreitung dieser Werte, wie sie vorliegend gegeben ist (Nachweis lediglich einer Spur Kokain und von 1,4 µg/L THC im peripheren Blut des Beschwerdeführers), ergibt sich daraus daher nicht, die Betäubungsmittelabstinenz sei erstellt. Die Feststellung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, der Beschwerdeführer habe Kokain und Cannabis konsumiert, steht deshalb trotz der Unterschreitung dieser Grenzwerte nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung.
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5.3. Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie mit Blick auf den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.3; 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3) und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein (vgl. Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2). Der Nachweis eines solchen Konsums setzt somit namentlich nicht voraus, dass die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA erreicht werden. Ebenso wenig können nur jene Substanzen berücksichtigt werden, für die solche Werte bestehen (vgl. zu beidem Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2). Die Schlussfolgerung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, der Beschwerdeführer habe Kokain und Cannabis konsumiert, widerspricht daher nicht der Feststellung in diesem Gutachten, die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA seien nicht überschritten (bzw. seien unterschritten). Zu prüfen bleibt, ob sonst Gründe bestehen, die das Abstellen der Vorinstanz auf dieses Gutachten als willkürlich erscheinen lassen.
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5.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. August 2017 über seine am 12. Juni 2017 durchgeführte verkehrsmedizinische Begutachtung werde eingeräumt, dass geringste Drogenmengen über den Speichel übertragen werden könnten. Zudem werde seine Darstellung, er habe die im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten festgestellten Betäubungsmittelsubstanzen allenfalls ungewollt beim intensiven Küssen einer Frau an einer Party aufgenommen, als realistisch bewertet. Im erwähnten Bericht wird diese Darstellung allerdings gerade zurückgewiesen mit der (sinngemässen) Begründung, die über den Speichel, wenn überhaupt, übertragbaren geringsten Drogenmengen vermöchten die im Blut des Beschwerdeführers ermittelten Konzentrationen von Cannabis und Kokain und deren Stoffwechselprodukten nicht zu erklären. Diese Beurteilung ist nicht offenkundig unzutreffend, weshalb insofern nicht am pharmakologisch-toxikologischen Gutachten zu zweifeln ist (vgl. Urteil 1C_106/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.1.1).
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5.5. Zweifel an diesem Gutachten ergeben sich auch nicht daraus, dass die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 12. Juni 2017 durchgeführte chemisch-toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Drogenkonsums für sämtliche untersuchte Substanzen zu negativen Ergebnissen führte. Diese Resultate gelten für einen Zeitraum von mindestens drei bis sechs Monaten vor der Sicherstellung der Haarprobe am 12. Juni 2017 und sind angesichts dieser Bandbreite vereinbar mit den Ergebnissen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens, das auf Urin- und Blutproben beruht, die dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 im Spital Einsiedeln ab- bzw. entnommen wurden. Das Gutachten wird weiter nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Institut für Rechtsmedizin vor Dezember 2016 in mehreren Berichten jeweils die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt von Auflagen bejahte. Diese Berichte betreffen nicht den hier massgeblichen Zeitraum; aus einer allfälligen Einhaltung der Drogenabstinenz vor Dezember 2016 folgte zudem nicht, der Beschwerdeführer habe auch in diesem Monat keine Drogen konsumiert.
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5.6. Die sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ebenfalls nicht in Frage. Namentlich ergeben sich weder aus seiner Kritik am erwähnten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. August 2017 noch aus seinen Ausführungen zum Vorfall in Einsiedeln vom 18. Dezember 2016 Anhaltspunkte, dass die für das Gutachten verwendeten Analysen unsorgfältig oder falsch durchgeführt worden oder die Resultate unrichtig wären. Der Schluss des Instituts, der Beschwerdeführer habe Kokain und Cannabis konsumiert, ist zudem angesichts der in dessen Blut und Urin nachgewiesenen Substanzen nicht offenkundig unzutreffend. Insbesondere kommt die festgestellte THC-Carbonsäure im menschlichen Körper nicht natürlich vor und belegt daher einen Konsum von Cannabis (Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 469 zu Art. 2 BetmG).
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5.7. Damit bestand für die Vorinstanz kein Anlass, vom pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin abzuweichen. Vielmehr durfte sie ohne Willkür auf dieses abstellen und gestützt darauf ungeachtet ihrer weiteren Ausführungen als erwiesen erachten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 Kokain und Cannabis konsumiert hatte. Die Rüge der aktenwidrigen und offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet.
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Erwägung 6
 
6.1. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Er kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 130 II 25 E. 3.2 S. 28; 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Vermag die betroffene Person diese nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Ein solcher Entzug ist gerechtfertigt, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen wären (Urteile 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.3; 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).
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6.2. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz konsumierte der Beschwerdeführer im Dezember 2016 Kokain und Cannabis. Damit verstiess er gegen die bei der Wiedererteilung des Führerausweises im Februar 2014 unter anderem angeordnete und zuletzt mit Verfügung vom 16. Mai 2016 erneuerte Auflage, eine Drogenabstinenz einzuhalten. Nach Art. 17 Abs. 5 SVG war ihm daher der Führerausweis zu entziehen. Auch wenn das Institut für Rechtsmedizin vor Dezember 2016 unter Vorbehalt von Auflagen mehrmals die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahte, wäre der Entzug rechtsprechungsgemäss ohne erneute Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung gerechtfertigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine langjährige und hartnäckige Drogen- und Alkoholproblematik mit mehreren (vorsorglichen) Sicherungsentzügen und Wiedererteilungen des Führerausweises unter Auflagen handelt, und das Institut noch im Kurzbericht vom 3. November 2016 die Einhaltung einer Drogenabstinenz als unerlässlich erachtet hatte. Auf die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des Instituts vom 4. August 2017 über die am 12. Juni 2017 durchgeführte verkehrsmedizinische Begutachtung, in dem dieses seine Fahreignung nunmehr verneint und auf die sich sowohl das Verkehrsamt als auch die Vorinstanz ergänzend berufen, ist daher nicht einzugehen. Die Rechtmässigkeit des strittigen Sicherungsentzugs nicht in Frage zu stellen vermag weiter seine Rüge, das Verkehrsamt habe diesen entgegen der Zusicherung im Schreiben vom 2. März 2017 vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils über den Vorfall in Einsiedeln verfügt, und damit den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Zwar verleiht Art. 9 BV einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Voraussetzung ist jedoch namentlich, dass die Person, die sich darauf beruft, gestützt auf eine Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
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6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen den Sicherungsentzug, sondern auch gegen die Auflagen wendet, von denen das Verkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig macht, begründet er dies im Wesentlichen implizit mit der geltend gemachten jahrelangen Drogen- und Alkoholabstinenz und der ihm von den Behörden seit Jahren attestierten Fahreignung. Ob er damit seine Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) erfüllt hat, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Mit den Auflagen ist zwar ein Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich verbunden. Sie erscheinen aber angesichts der jahrelangen und hartnäckigen Drogen- und Alkoholproblematik, seines erneuten Kokain- und Cannabiskonsums und des vehementen Bestreitens dieses Konsums, das auf wenig Einsicht schliessen lässt, ungeachtet des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. August 2017 im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gilt wegen der bestehenden Gesamtproblematik auch für die von ihm als unverständlich kritisierte Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz. Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die Auflagen und ebenso das Massnahmeverfahren als unbegründet.
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7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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