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Informationen zum Dokument  BGer 6B_199/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_199/2018 vom 05.10.2018
 
 
6B_199/2018
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Haefelin,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zu Raub; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. November 2017 (SB170031-O/U/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft X.________ vor, sie habe als Mitarbeiterin eines Kleidergeschäfts, welches zum Ziel eines Raubüberfalls wurde, den Räubern den Zugangscode zum Geschäft mitgeteilt und ihnen erklärt, wo sich der Tresorraum befinde. Zudem habe sie gewusst, wann die wöchentlichen Bargeldeinnahmen gezählt und für die Abholung bereit gemacht würden. Ihr Lebensgefährte Y.________ habe die Räuber ebenfalls gut gekannt und ihnen das nötige "Fachwissen" bezüglich Waffenbeschaffung, Maskierung, Fluchtauto usw., eventuell auch nur das Wissen über den Zugangscode und die örtlichen Verhältnisse weitergegeben.
1
Am 1. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ und Y.________ der Gehilfenschaft zu Raub schuldig und verurteilte sie zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt (X.________) resp. zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Y.________). Auf ihre Berufung hin sprach sie das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2017 frei.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, X.________ und Y.________ seien entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
3
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ und Y.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
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1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, zwar wäre der Raubüberfall wohl auch für Aussenstehende in der inkriminierten Weise durchführbar gewesen. Die Annahme, dass die Räuber über Insiderwissen verfügt hätten und dass dieses von der Beschwerdegegnerin 1 stamme, dränge sich aber auf und sei insgesamt erstellt. Ausser ihr habe niemand Verbindungen zu den Räubern und diese hätten übereinstimmend, aber wahrheitswidrig ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu kennen. Sie und der Beschwerdegegner 2 hätten zudem gemäss Auswertung ihrer Mobiltelefone nachweislich direkten Kontakt zu den Räubern gehabt, wobei verdächtig sei, dass sie nach deren Verhaftung einzelne Daten, insbesondere Kontaktdaten und Mitteilungen an die Räuber, gelöscht hätten. Dies verstärke den Verdacht einer Verwicklung in den Raubüberfall. Aufgrund der Telefonauswertung sei ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 2 jeweils kurz vor und nach der Tat mit den Haupttätern getroffen habe. Dies begründe aber vor allem den Verdacht einer Mitwirkung bei der Beutesicherung, was indes nicht angeklagt sei. Zwar dürfte der Beschwerdegegner 2 von einer Involvierung der Haupttäter sowie seiner Lebensgefährtin in den Raub gewusst haben, konkrete Beteiligungshandlungen an der Vorbereitung oder Ausführung der Tat seien aber nicht nachweisbar. Dass er seine deliktischen Erfahrungen geteilt habe, bleibe ebenso Spekulation, wie die Annahme, dass er Insiderwissen an die Haupttäter weitergegeben habe. Wenngleich dieses von der Beschwerdegegnerin 1 stammen müsse, könnten es die Haupttäter auch ohne Mitwirkung des Beschwerdegegners 2 erlangt haben, etwa anlässlich regelmässiger Treffen. Er sei daher im Zweifel freizusprechen.
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Dies gelte ebenso für die Beschwerdegegnerin 1, da auch insoweit ein Informationsfluss zu den Haupttätern nicht erstellt sei. Selbst wenn sie aber vom Geld im Tresor gesprochen hätte, lasse sich daraus nicht zwingend ableiten, sie habe den Haupttätern einen Tipp für den Überfall geben wollen. Es sei durchaus denkbar, dass sie von diesen oder ihrem Lebensgefährten ohne ihr Wissen ausgehorcht worden sei. Gleiches gelte für den Sicherheitscode, welchen die Ladenmitarbeiter untereinander zuweilen per SMS geteilt hätten. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 trotz ihrer Verhaftung nie geltend gemacht, möglicherweise ausspioniert worden zu sein. Eine solche Behauptung sei aber auch nicht zu erwarten gewesen, da sie ansonsten ihren Lebensgefährten belastet und eingeräumt hätte, dass das Insiderwissen von ihr stammte. Da die Behörden eine Ahnungslosigkeit der Beschwerdegegnerin 1 kaum geglaubt hätten, sei ihre beste Verteidigungsstrategie unabhängig von Schuld oder Unschuld das Bestreiten einer Verbindung zwischen ihr und der Tat sowie den Räubern und ein Löschen verdächtiger Daten gewesen. Insgesamt sei zwar erstellt, dass zumindest einer der beiden Beschuldigten, oder aber am wahrscheinlichsten beide zusammen die Haupttäter vorsätzlich mit dem nötigen Wissen versorgt hätten. Dies lasse sich aber nicht rechtsgenüglich nachweisen.
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1.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar.
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1.3.1. Wie aus dem Vorgesagten erhellt, erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass das Insiderwissen zum Zugangscode, den örtlichen Verhältnissen und der einmal wöchentlichen Bereitstellung der Bareinnahmen von der Beschwerdegegnerin 1 stammen musste. Sie und ihr Lebenspartner waren zudem mit den Räubern befreundet, wobei letzterer augenscheinlich mehrmals wöchentlich Kontakt zu den Haupttätern hatte. Aus dem angefochtenen Urteil ist ferner ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 und das gesamte, sich normalerweise zur Tatzeit am Tatort aufhaltende Dekorationsteam, welchem sie angehörte, just am Tattag aufgrund einer Weiterbildung ausser Haus waren. Sie verfügte damit nach Auffassung der Vorinstanz rechtzeitig über alle erforderlichen Kenntnisse, um den Raubüberfall so durchzuführen, wie er tatsächlich geschah. Unter den gegebenen Umständen erscheint die nicht weiter begründete vorinstanzliche Annahme, wonach die Haupttäter rein zufällig anlässlich eines Treffens mit dem Beschwerdegegner 2 oder - wiederum zufällig - von der Beschwerdegegnerin 1 in einem Chat sämtliche vorgenannten Informationen erhalten oder diese ausgespäht haben sollen, als bloss theoretische Möglichkeit. Dies gilt insbesondere für den regelmässig wechselnden Zugangscode, wobei weder die Vorinstanz noch augenscheinlich die Beschuldigten behaupteten, die Räuber hätten von der gelegentlichen Kommunikation des Codes per SMS zwischen den Ladenangestellten Kenntnis gehabt. Es leuchtet daher auch nicht ein, dass sie im Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 1 gezielt danach hätten suchen sollen. Die Vorinstanz hält ein Ausspähen durch die Haupttäter denn auch bloss für grundsätzlich denkbar und nimmt an, dass zumindest einer der beiden Beschuldigten, wohl aber am wahrscheinlichsten beide zusammen die Haupttäter vorsätzlich mit dem nötigen Wissen versorgt hätten. Entgegen ihrer Auffassung ist damit aber ein wesentlicher, vorsätzlicher Tatbeitrag der Beschuldigten zum inkriminierten Raubüberfall rechtsgenüglich erstellt. Bloss theoretische Zweifel, wie sie die Vorinstanz anführt, genügen nicht.
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1.3.2. Am Vorgesagten ändert nichts, dass kein ausserordentlicher Geldzufluss auf Konten der Beschuldigten nachweisbar war. Abgesehen davon, dass dies angesichts einer Straftat kaum zu erwarten war, ist es für die Annahme einer kausalen Tatbeteiligung nicht erforderlich. Der Vorinstanz kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, unabhängig von Schuld oder Unschuld sei es für die Beschwerdegegnerin 1 die beste Verteidigungsstrategie gewesen, eine Verbindung zwischen ihr und der Tat sowie den Räubern zu bestreiten und verdächtige Daten, insbesondere Kontaktdaten, zu löschen. Im Gegenteil hätte es sie trotz der grundsätzlich unverfänglichen Bekanntschaft mit den Haupttätern entlasten können, wenn sich erwiesen hätte, dass unmittelbar vor oder nach der Tat kein verdächtiger Kontakt mit den Räubern stattfand. Genau dies war aber der Fall. Unter der Annahme, die Beschuldigten hätten nichts mit dem Überfall zu tun, ist ihr Verhalten daher nicht nachvollziehbar. Auch die Vorinstanz hält im Übrigen die von den Beschuldigten erst im Verlauf der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung für die Löschung von Daten angesichts des Zeitpunkts nicht für plausibel und erwägt, das Verhalten verstärke den Verdacht einer Beteiligung. Erstellt ist schliesslich, dass sich der Beschwerdegegner 2 kurz vor der Tat und keine drei Stunden danach mit den Haupttätern getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründet dies augenscheinlich nicht bloss den Verdacht einer Mitwirkung bei der Beutesicherung, zumal unter dieser Prämisse nicht einleuchtet, weshalb er sich zu diesem Zweck auch vor der Tat mit den Räubern hätte treffen sollen. Es erscheint vielmehr naheliegend, mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass der Kontakt einem letzten Informationsaustausch vor dem Raub diente. Ob der Beschwerdegegner 2 auch seine deliktischen Erfahrungen, wobei es sich im Übrigen um Allgemeinwissen zu handeln scheint, geteilt hat, ist ohne Belang. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 von einer Involvierung der Haupttäter sowie der Beschwerdegegnerin 1 in den Raub gewusst haben dürfte. Wenn sie eine Tatbeteiligung insbesondere der letzteren dennoch verneint, verfällt sie in Willkür.
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1.3.3. Nach dem Gesagten ist ein kausaler Tatbeitrag der Beschwerdegegner 1 und 2 rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, wie dieser rechtlich zu würdigen ist. Alsdann wird sie eine Strafzumessung vorzunehmen haben.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdegegnern 1 und 2 je hälftig in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2017 wird, soweit es die Beschwerdegegner 1 und 2 betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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