VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_952/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_952/2018 vom 05.10.2018
 
 
6B_952/2018
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Gläubigerschädigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. August 2018 (BKBES.2018.79).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm am 8. Mai 2018 eine Strafanzeige gegen X.________ wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung nicht an die Hand.
 
Am 16. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Nachweises der behaupteten Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit) ab und trat auf dessen Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit von Fr. 1'200.-- nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer gelangt am 25. September 2018 (Poststempel) ans Bundesgericht.
 
 
2.
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
 
4.
 
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hält darin ausschliesslich an seinen eigenen Standpunkten fest und schildert die Sachlage aus seiner Sicht. So behauptet er, dass er die unzumutbar hohe bzw. überrissene Sicherheitsleistung nicht bezahlen könne, der verlangte Nachweis der Bedürftigkeit schikanös sei und gegen die Rechtsgleichheit verstosse, die Gewinnaussichten seiner Beschwerde zu 200% gegeben seien und die eingereichten Beweismittel die begangenen und erwiesen Straftaten der Täterschaft klar aufzeigen würden. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen nicht über unzulässige appellatorische Behauptungen hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein und das Obergericht des Kantons Solothurn damit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
5.
 
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).