VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_1127/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_1127/2016 vom 08.10.2018
 
 
2C_1127/2016, 2C_1148/2016,
 
 
2C_1149/2016, 2C_1151/2016
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
B.________,
 
C.________ und D.________,
 
E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Kaeslin,
 
gegen
 
Gemeinde Goms,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Pfammatter.
 
Gegenstand
 
Kurtaxen (Ferienwohnungen),
 
Beschwerde gegen die Reglemente vom 10. Dezember 2015, vom 3. Dezember 2015, vom 3. Dezember 2015 und vom 12. November 2015 über die Kurtaxe der vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und Reckingen-Gluringen.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7 Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen, nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der Beherbergungstaxe erhoben werden kann.
1
 
B.
 
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS in der Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).
2
 
C.
 
Am 10. Dezember 2015 verabschiedete die Urversammlung der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen, am 3. Dezember 2015 die Urversammlungen der vormaligen Einwohnergemeinden Grafschaft sowie Münster-Geschinen und am 12. November 2015 die Urversammlung der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen je ein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Mit Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 9. März 2016 wurden die Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen unter dem Namen "Einwohnergemeinde Goms" auf den 1. Januar 2017 zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 9. März 2016 über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen). Gemäss Art. 6 dieses Beschlusses bleiben die Reglemente dieser fünf Gemeinden während einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 in Kraft, sofern sie nicht schon vorgängig durch eine einheitliche Reglementierung abgelöst worden sind.
3
 
D.
 
Zur Kurtaxe lässt sich diesen Reglementen entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässe) die Kurtaxe mittels einer Jahrespauschale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Die vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Reckingen-Gluringen und Münster-Geschinen erheben je Übernachtung in einer Ferienwohnung eine Kurtaxe von Fr. 3.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b des jeweiligen Reglements).
4
Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfährt in Art. 6 des Reglements der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen, der vormaligen Einwohnergemeinde Grafschaft, der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen und der vormaligen Einwohnergemeinde Münster-Geschinen folgende weitere Regelung:
5
" 1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben.
6
2 Sie beträgt für Ferienwohnungen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 57 Tagen
7
8
Studios, 1-, 1.5, 2 und 2.5-Zimmerwohnungen
9
(in der Regel 2-Betten = Faktor 2) : Fr. 342.--;
10
Mittel
11
3- und 3.5-Zimmerwohnungen
12
(in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr. 684.--;
13
Gross
14
4- und mehr Zimmerwohnungen
15
(in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr. 855.--."
16
 
E.
 
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte die Reglemente der vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Reckingen-Gluringen und Münster-Geschinen an seiner Sitzung vom 2. November 2016, was im Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 11. November 2016veröffentlicht wurde. Die Reglemente traten am 1. November 2016 in Kraft.
17
 
F.
 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Blitzingen sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangt B.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Grafschaft sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Grafschaft. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangen C.________ und D.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Münster-Geschinen sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Münster-Geschinen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangt auch E.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen.
18
 
G.
 
Die vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und Reckingen-Gluringen schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Der Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführer replizieren.
19
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben je eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen bzw. der vormaligen Einwohnergemeinde Grafschaft bzw. der Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen bzw. der Einwohnergemeinde Münster-Geschinen eingereicht. Die Beschwerden betreffen inhaltlich dieselben Tat- und Rechtsfragen und richten sich im Urteilszeitpunkt gegen dieselbe Gemeinde, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind. Entgegen dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführer erfolgt keine Vereinigung mit den Verfahren 2C_1147/2016 und 2C_1150/2016, die andere Gemeinden betreffen.
20
1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann der 
21
1.3. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich durchwegs um Personen, welche über Grundbesitz in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms verfügen, und als Wohnsitzadresse eine Adresse ausserhalb des Kantons Wallis angeben. Auszugehen ist somit davon, dass es sich bei diesen Liegenschaften um Ferienwohnungen handelt, und die Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als übernachtende Gäste die Kurtaxe schulden oder als Beherberger unter subsidiärer Haftung die Kurtaxe einzukassieren haben (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 der angefochtenen Reglemente), weshalb sie durch die angefochtenen Kurtaxenreglemente betroffen sind (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Angesichts dessen, dass die Kurtaxenreglemente der vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms übergangsrechtlich bis 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben (Art. 6 des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 9. März 2016 über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen), ist dieses Interesse der Beschwerdeführer auch aktuell und praktisch, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind.
22
1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von 
23
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5).
24
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführer haben die Aufhebung der Art. 3 lit. a (Abgabebefreiung der Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde), Art. 5 Abs. 1 lit. b  (Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- für Ferienwohnungen) und Art. 6 Abs. 2 (Jahrespauschale der Kurtaxe pro Ferienwohnung, gestützt auf einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen) des jeweils angefochtenen Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms beantragt. Sie rügen, die Kurtaxen seien nur als Kostenanlastungssteuer zulässig, weshalb angesichts der Ertragsverwendung für Einrichtungen, zu welchen die Gäste keine nähere Beziehung als Personen mit Wohnsitz aufweisen würden, der Kreis der Abgabepflichtigen nach unhaltbaren und die Rechtsgleichheit verletzenden Kriterien festgesetzt worden sei (Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV). Des Weiteren sei die Erhebung des durchschnittlichen Belegungsgrades, gestützt auf welchen die Jahrespauschale berechnet worden sei, nicht nach den in Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS genannten Kriterien, sondern willkürlich erfolgt. Mit der Berechnungsgrundlage für die durchschnittliche Belegung seien nur die Übernachtungen der vermarkteten bzw. der vermieteten Wohnungen berücksichtigt worden, weshalb der für die Berechnung der Jahrespauschale massgebliche Belegungsgrad von 57 Tagen klar zu hoch ausgefallen sei. Zudem sei der Bettenfaktor deswegen falsch erhoben worden und müsse von vier auf drei herabgesetzt werden, weil für die Festsetzung des Bettenfaktors auch die Belegung durch Kinder unter sechs Jahren (die keine Kurtaxe auslösten) und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren (wofür eine halbe Kurtaxe ausgelöst werde) berücksichtigt worden seien. Im allgemeinen seien die Kurtaxen mit den angefochtenen Reglementen etwa vervierfacht worden, weshalb eine unverhältnismässige und völlig willkürliche Erhöhung (Verletzung von Art. 9 BV) vorliege, welche in einem krassen Missverhältnis zur kantonalen Grundstücksteuer stehe, was den Verdacht erwecke, die exorbitant hohe neue Kurtaxe sei eine verkappte verdeckte allgemeine Steuer, welche auch weitere kommunale Bedürfnisse finanziere (Verletzung des Prinzips der Kostenanlastungssteuer und somit des Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV). Angesichts der exorbitanten Höhe verletze die Kurtaxe auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV).
25
2.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292, letztmals bestätigt in Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch BGE 141 II 182 E. 6.7 S. 197 f.). Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 S. 289, mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1).
26
2.2. Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält wegen ihrer - durch ihren 
27
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der Steuersubjekte zu verwenden und dient insbesondere der Finanzierung des Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von touristischen, sportlichen oder kulturellen Anlagen.
28
Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung von Art. 3 lit. a der betreffenden Kurtaxenreglemente, die kurtaxenbelasteten Personen ohne Wohnsitz in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms würden in keiner näheren Beziehung zum örtlichen Informations- und Reservationsdienst, zur Erstellung und zum Betrieb von Anlagen, welche dem Tourismus, der Kultur oder dem Sport dienten, oder zu Animationen vor Ort stehen, weshalb die Definition des abgabepflichtigen Kreises nach unhaltbaren Kriterien und insbesondere rechtsungleich erfolgt sei. Damit übersehen die Beschwerdeführer, dass die Zweckgebundenheit der Kurtaxe gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis danach beurteilt wird, ob sie zur Finanzierung von Anlagen verwendet wird, welche für denselben Ort, wäre er kein Kur- oder Sportort, nicht erstellt worden wären (oben, E. 2.2). Angesichts dessen, dass sowohl der monierte Informations- und Reservationsdienst für touristische Zwecke wie auch die sportlichen, kulturellen oder touristischen Anlagen und Anlässe für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen worden wären, stehen die Personen, die in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben,  in einer näheren Beziehung zu diesen Einrichtungen als Personen mit Wohnsitz, weshalb der Kreis der Abgabepflichtigen in Art. 2 Abs. 1 des betreffenden Kurtaxenreglements nach  sachlichen Kriterien definiert worden ist und die Abgabenbefreiung von Personen mit Wohnsitz vor dem  Rechtsgleichheitsgebot sowie dem  Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung stand hält. Beweismittel dafür, dass die Kurtaxenerträge entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 TG/VS für weitere kommunale Bedürfnisse verwendet würden, haben die Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere ist der Umstand, dass die Kurtaxe höher ist als die Grundstücksteuer, kein Beleg dafür, dass weitere kommunale Bedürfnisse aus der Kurtaxe finanziert werden.
29
 
Erwägung 3
 
Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b der betreffenden Kurtaxenreglemente machen die Beschwerdeführer einzig geltend, die Kurtaxe solle pro Übernachtung auf Fr. 3.-- erhöht werden, was wegen der krassen Erhöhung gegen das Willkürverbot verstosse. Ein Erlass ist nach der bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (grundlegend BGE 129 I 1 E. 3 S. 3). Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber bei der Verfolgung gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel zukommt (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.8), hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift in Erfüllung der für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) detailliert aufführen müssen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Kurtaxe von Fr. 3.-- vor dem Willkürverbot nicht stand hält. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.
30
 
Erwägung 4
 
4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, Art. 6 Abs. 2 der betreffenden Kurtaxenreglemente verstosse gegen Art. 21 Abs. 3
31
4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:
32
1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.
33
2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung zur Überweisung.
34
3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.
35
3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
36
(...)
37
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Im Rahmen des Homologationsverfahrens erklärten die vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms, die (für die Festsetzung der Jahrespauschale massgebliche) durchschnittliche Auslastung sei in diesen Gemeinden auf identische Weise berechnet worden. Der durchschnittliche Belegungsgrad der Gemeinden sei aufgrund der effektiven Logiernächte des touristischen Geschäftsjahres 2012/2013 berechnet worden. Aufgrund der absolut unrealistischen Eigenbelegung, welche eine sehr hohe Dunkelziffer nicht abgerechneter kurtaxenpflichtiger Übernachtungen beinhalte, werde die durchschnittliche Auslastung der Im Einzelnen wurde die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnungen der vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms wie folgt berechnet:
38
39
durchschnittliche Belegung
40
Eigenbedarf
41
Vermietung
42
Total
43
Logiernächte
44
4700
45
14141
46
18841
47
Übernachtungen mit LN-Pauschale
48
9563
49
9563
50
19125
51
Total Logiernächte
52
14263
53
23704
54
37966
55
Anzahl Betten
56
905
57
451
58
1356
59
Durchschnittliche Belegung (Tage)
60
16
61
53
62
28
63
Dunkelziffer 9 %
64
k.A.
65
5
66
k.A.
67
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
68
57
69
70
durchschnittliche Belegung
71
Eigenbedarf
72
Vermietung
73
Total
74
Logiernächte
75
5100
76
23380
77
28480
78
Übernachtungen mit LN-Pauschale
79
12863
80
12863
81
25725
82
Total Logiernächte
83
17963
84
36243
85
54205
86
Anzahl Betten
87
1222
88
582
89
1804
90
Durchschnittliche Belegung (Tage)
91
15
92
62
93
30
94
Dunkelziffer 9 %
95
k.A.
96
6
97
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
98
68
99
100
durchschnittliche Belegung
101
Eigenbedarf
102
Vermietung
103
Total
104
Logiernächte
105
2072
106
6881
107
8953
108
Übernachtungen mit LN-Pauschale
109
5865
110
5865
111
11730
112
Total Logiernächte
113
7937
114
12746
115
20683
116
Anzahl Betten
117
603
118
223
119
826
120
Durchschnittliche Belegung (Tage)
121
13
122
57
123
25
124
Dunkelziffer 9 %
125
k.A.
126
5
127
k.A.
128
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
129
62
130
131
durchschnittliche Belegung
132
Eigenbedarf
133
Vermietung
134
Total
135
Logiernächte
136
2527
137
3397
138
5924
139
Übernachtungen mit LN-Pauschale
140
3885
141
3885
142
7770
143
Total Logiernächte
144
6412
145
7282
146
13694
147
Anzahl Betten
148
456
149
114
150
570
151
Durchschnittliche Belegung (Tage)
152
14
153
64
154
24
155
Dunkelziffer 9 %
156
k.A.
157
6
158
k.A.
159
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
160
70
161
4.3.2. In ihrem Mitbericht vom 12. September 2016 gab die kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung zu bedenken, dass gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant sei. Als mögliche Beherbergungsformen kämen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung massgeblich seien und nicht für sämtliche Varianten 
162
4.3.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche Frequenz der 
163
4.4. Die vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms haben in Art. 6 Abs. 2 der betreffenden angefochtenen Kurtaxenreglemente ebenfalls auf die durchschnittliche Belegung der 
164
 
Erwägung 5
 
Hinsichtlich des Bettenfaktors haben die vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms im Homologationsverfahren auf Nachfrage unterstrichen, der Umstand, dass die Betten im Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt seien, sei in der Berechnung der Durchschnittsauslastung vollumfänglich berücksichtigt worden. Konkret seien die Logiernächte der Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur zur Hälfte eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter sechs Jahren gänzlich bei der Berechnung abgezogen worden. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch von den Beschwerdeführern substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen ist. Die erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten, falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet.
165
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.
166
6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach der Rechtsprechung (BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person 
167
 
Erwägung 7
 
Bei diesem Verfahrensausgang dringen die Beschwerdeführer und die in ihren Vermögensinteressen handelnde Einwohnergemeinde Goms (als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Einwohnergemeinden) mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte durch, weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführer, die eine Verfahrensvereinigung beantragt haben, tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Einwohnergemeinde Goms hat den Beschwerdeführern, die anwaltlich vertreten sind, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
168
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_1127/2016, 2C_1148/2016, 2C_1149/2016 und 2C_1151/2016 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 der Kurtaxenreglemente der vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und Reckingen-Gluringen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen vorsehen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern und der Gemeinde Goms je hälftig, das heisst je Fr. 3'000.--, auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
 
4. Die Gemeinde Goms hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Goms und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).