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Informationen zum Dokument  BGer 5A_829/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_829/2018 vom 08.10.2018
 
 
5A_829/2018
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.
 
Gegenstand
 
Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. September 2018 (KES 18 665).
 
 
Sachverhalt:
 
Die KESB Oberland West errichtete mit Entscheid vom 8. August 2018 für den verwitweten und kinderlosen A.________ (geb. 1949) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, nachdem er eine Massnahme zuerst abgelehnt hatte, im Laufe des Gesprächs aber einverstanden war, es mit B.________ als Beistand zu versuchen.
1
Auf die von C.________ für A.________ am 4. September 2018 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. September 2018 nicht ein mit der Begründung, sie erfülle selbst die an Laieneingaben gestellten minimalen Anforderungen nicht; im Übrigen sei nicht zu sehen, inwiefern die KESB gegen Recht verstossen haben könnte.
2
Am 4. Oktober 2018 hat C.________ für A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, B.________ müsse als Beistand zurücktreten und die administrativen Aufgaben seien an die vertretende C.________ zu übergeben.
3
 
Erwägungen:
 
1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). C.________ ist offensichtlich nicht Rechtsanwältin und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt.
4
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2) ohnehin nicht einzutreten ist.
5
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
Die Eingabe enthält einzig die Aussage, man finde es unerhört, dass die D.________ bei der KESB einen Beistand für den Beschwerdeführer beantragt habe, obwohl die administrativen Angelegenheiten sehr wohl von Familienmitgliedern erledigt werden könnten. Angefochten ist indes ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts und es müsste deshalb wenigstens ansatzweise dargelegt werden, dass und inwiefern die kantonale Beschwerde eine genügende Begründung enthielt und das Obergericht deshalb die Beschwerde materiell hätte behandeln müssen bzw. mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.
7
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal vor dem Hintergrund des Fremdhandelns durch C.________ nicht klar ist, ob A.________ überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hat.
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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