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Informationen zum Dokument  BGer 4A_480/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_480/2018 vom 09.10.2018
 
 
4A_480/2018
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung (Revision),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. August 2018 (RB180021-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2018 vor Bezirksgericht Zürich einen Vergleich schlossen, worauf das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2018 abgeschrieben wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Bezirksgericht ein Revisionsbegehren stelle und im Wesentlichen beantragte, es sei der ihr am 19. Januar 2018 "abgenötigte Vergleich zu annulieren";
 
dass das Bezirksgericht das Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Mai 2018 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie sich darin zu einer Vielzahl von Themen (insbesondere zu ihrem Standpunkt im Hauptprozess) äussert und zahlreiche Anträge stellt sowie bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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