VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_606/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_606/2018 vom 09.10.2018
 
 
9C_606/2018
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 18. Juli 2018 (EL 2017/13).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 2. August 2016 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der 1975 geborenen A.________ ab 1. Juni 2016 Ergänzungsleistungen (Fr. 4'179.- monatlich) zu ihrer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2017 fest.
1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies A.________ auf eine allfällige reformatio in peius hin und gab ihr die Möglichkeit zum Beschwerderückzug, wovon die Versicherte jedoch keinen Gebrauch machte. Am 18. Juli 2018 hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 2. März 2017 teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
2
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab Juni 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 5'738.25, eventualiter eine solche von Fr. 4'179.-, zuzusprechen. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
3
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318 E. 6 S. 320).
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
5
2.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481).
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2017 aufgehoben, soweit er den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 betrifft, und die Sache zur Neuberechnung und neuen Verfügung "im Sinne der Erwägungen" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1).
7
In den Erwägungen, die mit Blick auf den hier interessierenden Ergänzungsleistungsanspruch an der Rechtskraft teilhaben (SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107, 8C_272/2011 E. 1.3; nicht publ. in: BGE 137 I 327), hat die Vorinstanz festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Einspracheverfahren eingesehen, dass sie an sich verpflichtet gewesen wäre, anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen Lohn, sondern auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einspracheentscheid denn auch explizit erwähnt, dass sie ihre insofern rechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer reformatio in peius hätte korrigieren müssen. Weshalb sie davon abgesehen habe, lasse sich nicht nachvollziehen. Daher müsse die Ergänzungsleistung ab Juni 2016 unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes neu berechnet werden.
8
3.2. Wird somit die nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtseinkommen anrechenbare Arbeitslosenentschädigung durch entsprechende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln sein, so ist das Verfahren mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid klarerweise nicht abgeschlossen. Zu den letztinstanzlichen Eintretenserfordernissen (E. 2.1) äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, obschon es ihr obliegt, die Beschwerde zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Die entsprechenden Voraussetzungen liegen auch nicht auf der Hand, zumal ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst dann irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden kann (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Dies ist bei der Versicherten, welcher der Rechtsweg gegen die von der Ausgleichskasse neu festzusetzende Ergänzungsleistung nach wie vor offen steht (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.), eindeutig nicht der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden kann.
9
4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 9. Oktober 2018
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Die Einzelrichterin: Glanzmann
17
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).