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Informationen zum Dokument  BGer 4A_468/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_468/2018 vom 10.10.2018
 
 
4A_468/2018
 
 
Verfügung vom 10. Oktober 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schröter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anfechtung der Kündigung und Erstreckung
 
des Mietverhältnisses, Gegenstandslosigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. September 2018 (1C 18 22).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegner das zwischen ihnen als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin bestehende Mietverhältnis über eine 2-Zimmer-Einliegerwohnung in der Liegenschaft X.________ in U.________ per 31. August 2018 kündigten;
 
dass die Beschwerdeführerin diese Kündigung mit Gesuch vom 18. Juni 2018 bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern sinngemäss anfocht und die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangte;
 
dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Entscheid vom 24. Juli 2018 infolge Säumnis der Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2018 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. September 2018, dem sie u.a. ein Wohnungsabnahmeprotokoll für das streitbetroffene Mietobjekt beilegten, um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersuchten, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien; die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2018 aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgezogen und damit sei ihr Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren erloschen;
 
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 eingeladen wurde, zum Schreiben vom 18. September 2018 Stellung zu nehmen;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichte, aus der u.a. hervorgeht, dass sie aus dem Streitobjekt ausgezogen ist;
 
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben sind, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder die Mietsache der Vermieterschaft zurückgegeben hat (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen);
 
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verursacherprinzipentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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