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Informationen zum Dokument  BGer 8C_518/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_518/2018 vom 16.10.2018
 
8C_518/2018
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsrat Zürich,
 
Geschäftsleitung, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, 8001 Zürich,
 
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2018 (abstrakte Normenkontrolle).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. Juli 2018 (Poststempel) gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
in die Verfügung vom 3. September 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- eingeräumt wurde,
2
in die Verfügung vom 3. Oktober 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Oktober 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die als Gerichtsurkunden versandten Verfügungen vom 3. September und 3. Oktober 2018 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt sind,
4
dass die vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Einladung nicht bei der Post abgeholte Verfügung vom 3. Oktober 2018 gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens als am 11. Oktober 2018 rechtsgültig zugestellt gilt,
5
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Oktober 2018
11
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Die Einzelrichterin: Heine
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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