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Informationen zum Dokument  BGer 4A_546/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_546/2018 vom 18.10.2018
 
 
4A_546/2018
 
 
4A_548/2018
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung, Schriftenwechsel,
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. September 2018 (RB180027-O/U) und vom 1. Oktober 2018 (RB180030-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2015 beim Bezirksgericht Bülach eine Forderungsklage über Fr. 285'627.50 nebst Zins und Kosten gegen die Beschwerdeführerin einreichte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Klageantwort vom 30. Oktober 2015 Widerklage auf Zahlung von total Fr. 1'502'733.95 nebst Zins und Kosten erhob;
 
dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin nach Durchführung der weiteren Schriftenwechsel Frist zur Stellungnahme zu den Noven der Widerklageduplik ansetzte, woraufhin die Beschwerdeführerin am 3. August 2018 ihre Stellungnahme einreichte;
 
dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. August 2018 Frist ansetzte, um die Eingabe vom 3. August 2018 im Sinne der Erwägungen zu verbessern (Bezeichnung der Noven, zu denen Stellung genommen wird, generelle Kürzung der Eingabe, Begründung der Zulässigkeit eigener Noven etc.);
 
dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 24. August 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abnahme der Frist gemäss der Verfügung vom 10. August 2018 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die beiden bezirksgerichtlichen Verfügungen vom 10. und 24. August 2018 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2018 auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. und 24. August 2018 nicht eintrat mit der Begründung, es drohten der Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Verfügungen keine nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, zumal mit der Berufung gegen den Endentscheid ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, mit dem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Fehler gerügt und mit dem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügungen - sofern notwendig - korrigiert werden könnten;
 
dass das Bezirksgericht Bülach dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2018mitteilte, es bestehe nach dem Beschluss des Obergerichts vom 3. September 2018 kein sachlicher Grund für eine neuerliche Nachfristansetzung;
 
dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. September 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung und um Annahme der am 12. September 2018 eingereichten verbesserten Rechtsschrift vom 3. August 2018 als fristgemäss abwies;
 
dass das Obergericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtlichen Verfügungen vom 5. und 14. September 2018 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 nicht eintrat, dies wiederum mit der Begründung, es lägen keine nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 5. Oktober 2018 erklärte, die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2018 (Verfahren 4A_546/2018) und vom 1. Oktober 2018 (4A_548/2018) mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügungen vom 9. Oktober 2018 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
 
dass die angefochtenen Entscheide vom 3. September 2018 und vom 1. Oktober 2018 die gleichen Parteien und den gleichen Forderungsstreit betreffen, weshalb die Verfahren 4A_546 /2018 und 4A_548/2018 zu vereinigen sind;
 
dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, die das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (BGE 141 III 395E. 2.2);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), während im vorliegenden Fall die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141III 80 E. 1.2 S. 81);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch nach Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2), dass rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2);
 
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801);
 
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prozessleitende Verfügungen im Rahmen des Schriftenwechsels in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, kann doch eine allfällige Verletzung von Verfahrensrechten durch Anfechtung des Endentscheids behoben werden (Urteil 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2 mit Hinweisen);
 
dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzuzeigen vermag, der durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte;
 
dass sich die Beschwerden damit als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Die Verfahren 4A_546/2018 und 4A_548/2018 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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