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Informationen zum Dokument  BGer 8F_13/2018  Materielle Begründung
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BGer 8F_13/2018 vom 19.10.2018
 
8F_13/2018
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Revision, Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 (8C_355/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. August 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 (8C_355/2018),
1
in die Verfügung vom 8. August 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis spätestens am 29. August 2018 aufgefordert hat,
2
in die Eingabe des A.________ vom 27. August 2018 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
3
in die Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2018 verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
6
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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