VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_844/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_844/2018 vom 22.10.2018
 
 
5A_844/2018
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt des Sensebezirks.
 
Gegenstand
 
Pfändungsurkunden,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
 
vom 20. September 2018 (105 2018 49, 105 2018 127).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Betreibungsamt des Sensebezirks führte im Jahre 2017 verschiedene Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 15. Januar 2018 pfändete es ein Bankguthaben und erstellte am 28. Februar 2018 die Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. xxx). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg (Verfahren 105 2018 49).
1
Ab dem 5. Juni 2018 pfändete das Betreibungsamt sodann die das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 2'278.-- übersteigenden Einkünfte. Die Pfändungsurkunde datiert vom 11. Juli 2018 (Gruppe Nr. yyy). Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde (Verfahren 105 2018 127).
2
Mit Urteil vom 20. September 2018 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren. Die Beschwerdeverfahren schrieb es als gegenstandslos ab, da die Forderungen in sämtlichen Betreibungen, in denen die Pfändung verlangt worden sei, mit den aus der Lohnpfändung überwiesenen Beträgen beglichen worden seien, die Lohnpfändung aufgehoben und dem Beschwerdeführer das gepfändete Bankguthaben zurückbezahlt worden sei.
3
Am 9. Oktober 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
4
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
5
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
3. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er werde vom Betreibungsamt seit über einem Jahr willkürlich schikaniert. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen geht er mit keinem Wort ein. Dies genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach dem Gesagten war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
10
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 22. Oktober 2018
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Zingg
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).