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Informationen zum Dokument  BGer 1C_372/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_372/2018 vom 24.10.2018
 
 
1C_372/2018
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
 
gegen
 
Polizei Basel-Landschaft,
 
Hauptabteilung Verkehrssicherheit,
 
Administrativmassnahmen,
 
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2018 (810 18 114).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 30. November 2017 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, A.________ den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit und ordnete an, A.________ habe sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.________ habe am 15. November 2017 mit seinem Personenwagen in einem Tunnel mit Gegenverkehr die Sicherheitslinie überfahren und zwei Autos überholt. Er habe zudem den Mindestabstand zum voraus fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Aufgrund dieser rücksichtslosen und gefährlichen Widerhandlung bestehe der dringende Verdacht einer charakterlichen Nichteignung von A.________ zum Führen von Motorfahrzeugen.
1
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 17. April 2018 wies dieser die Beschwerde ab.
2
Am 24. April 2018 reichte A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein. Mit Urteil vom 25. Juni 2018 wies die Abteilungspräsidentin die Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juli 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von einem vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei abzusehen; der Führerausweis sei ihm für einen Monat zu entziehen. Ausserdem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen provisorischen Führerausweisentzug zur Abklärung der Fahreignung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen, und der Beschwerdeführer ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig.
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1.2. Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren allerdings nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Dieser ist anfechtbar, da er beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Tatbestandsvariante lit. a; Urteil 1C_310/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1).
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1.3. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (Urteile 1C_31/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_310/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1; 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2). Der Beschwerdeführer kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Insoweit gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_251/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1).
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2. Die Rechtsmitteleingabe enthält die Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Beschwerdeführers sowie eine Begründung, weshalb der Vorfall vom 15. November 2017 nicht geeignet sei, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erwecken, so dass ihm gegenüber bloss ein Warnungsentzug von einem Monat auszusprechen sei. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG anwende.
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Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine - hier einzig zulässigen - Verfassungsrügen. Damit vermag sie den dargestellten, qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht zu genügen.
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3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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