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Informationen zum Dokument  BGer 2C_932/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_932/2018 vom 24.10.2018
 
 
2C_932/2018
 
 
Verfügung vom 24. Oktober 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössische Steuerverwaltung,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG,
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 und 2014,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. August 2018 (SB.2018.00030, 00031).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe: 18. Oktober 2018) gegen das Urteil SB.2018.00030 / SB.2018.00031 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. August 2018, der der ESTV am 17. September 2018 zugestellt worden war,
1
in das Schreiben der ESTV vom 22. Oktober 2018, worin die ESTV dem Bundesgericht bekanntgibt, eigene Abklärungen hätten ergeben, dass die am Mittag des 17. Oktobers 2018 dem hausinternen Postdienst übergebene Beschwerde fälschlicherweise erst am 18. Oktober 2018 an die Schweizerische Post weitergeleitet und die 30-tägige Beschwerdefrist damit versäumt worden sei, weshalb die Beschwerde vom 17. Oktober 2018 zurückgezogen werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerdeeinreichung das Verfahren 2C_932/2018 eröffnet hat,
3
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
4
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
5
dass hier ein Verzicht angezeigt ist und dieser in vollem Umfang auszusprechen ist,
6
dass dem Steuerpflichtigen und dem Kanton Zürich, die beide aufgrund der blossen Eingangsanzeige keinerlei Rechtshandlungen vorzunehmen hatten, keine Entschädigung auszurichten ist,
7
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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