VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9F_12/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9F_12/2018 vom 24.10.2018
 
9F_12/2018
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Fshati Pleshine e Ulet, 70000 Ferizaj, Kosovo,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juni 2018 (9C_425/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 27. August 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juni 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG aufgezählten Gründen, das heisst wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122) sowie aus anderen Gründen (Art. 123) verlangt werden kann,
2
dass im Revisionsgesuch keine Revisionsgründe im Sinne dieser Bestimmungen vorgetragen werden,
3
dass der Gesuchsteller insbesondere nicht geltend macht, das Gericht habe im Sinne von Art. 121 lit. d BGG in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt,
4
dass die eingereichten ärztlichen Atteste keine nachträglich in Erfahrung gebrachte neue Tatsachen belegen oder entscheidende Beweismittel darstellen, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),
5
dass deshalb auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).