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Informationen zum Dokument  BGer 8C_230/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_230/2018 vom 25.10.2018
 
 
8C_230/2018
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Januar 2018 (IV.2016.01012).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1963, meldete sich am 19. April 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 7. April 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente ab 1. April 2000 zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgte im Oktober 2011 eine polydisziplinäre Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB). Das Gutachten vom 8. Dezember 2011 ergab, dass beim Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daher teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie beabsichtige, die Verfügung vom 7. April 2003 wiedererwägungsweise aufzuheben und die ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Nachdem A.________ dagegen Einwand erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (PMEDA). Gemäss deren Gutachten vom 27. März 2015 seien keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 setzte die IV-Stelle die ganze Rente auf eine halbe Rente herab. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die er jedoch zurückzog, nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung eine reformatio in peius beantragt hatte.
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Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hob die IV-Stelle (wie im Vorbescheid vom 29. April 2016 angekündigt) die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei offensichtlich unrichtig, weil das Gutachten der PMEDA darin zwar als beweiskräftig qualifiziert worden, in der anschliessenden Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr sei die Zusprechung der halben Rente weiterhin gestützt auf die mangelhaften Schlussfolgerungen des Gutachtens des ZMB erfolgt.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle, wonach die ganze Rente wiedererwägungsweise aufzuheben sei, zu Recht bestätigte. Die dazu massgebenden Rechtsgrundlagen legte das kantonale Gericht zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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3. 
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3.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 27. März 2015 den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen entspricht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es beruht auf den Vorakten und einer umfassenden polydisziplinären Abklärung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und begründet die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Gutachter hätten es unterlassen, ein Tätigkeitsprofil für die zuletzt ausgeübte körperlich schwere, rückenbelastende Tätigkeit als Gipser zu erheben. Bei einer solchen Tätigkeit könne auch ein leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom (Lumbago, Hexenschuss), wie es die PMEDA-Gutachter bei ihm diagnostiziert hätten, zu einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen. Indem die Vorinstanz ebenfalls kein Tätigkeitsprofil erhoben bzw. nicht eruiert habe, inwiefern eine Person mit Hexenschuss noch als Gipser tätig sein könne, und stattdessen von einem beweiskräftigen Gutachten ausgegangen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Obwohl es zutrifft, dass sich das Gutachten nicht zum Tätigkeitsprofil eines Gipsers äussert, waren entsprechende Abklärungen (seitens der Vorinstanz) nicht erforderlich. Denn die Gutachter erachteten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten trotz des leichtgradigen Lumbovertebralsyndroms sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jedweder vergleichbaren oder auch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts als zumutbar, weshalb sie auch von der Umschreibung der Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit absahen.
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4. 
12
4.1. Zur Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erwog das kantonale Gericht, es erscheine offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf das zeitlich neuere Gutachten der PMEDA habe abstellen wollen, weil sie dieses in ihrer Verfügung zitiert und dazu festgehalten habe, dass es nachvollziehbar sei und keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthalte. Dass sie das neue Gutachten nicht mehr erwähnt und ohne weitere Begründung ausgeführt habe, sie halte an ihrem Entscheid fest, sei somit auf ein Versehen (der zuständigen Sachbearbeiterin) zurückzuführen. Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn in der Verfügung vom 3. Juni 2015 begründet worden wäre, dass und weshalb das Gutachten der PMEDA nicht zu überzeugen vermöge und stattdessen weiterhin auf das ZMB-Gutachten abzustellen sei. Diesfalls würde ein Ermessensentscheid vorliegen. Da die Schlussfolgerungen des PMEDA-Gutachtens jedoch als nachvollziehbar beurteilt worden seien, müsse es sich um ein Versehen handeln. Bei einer (korrekten) Beurteilung des Falls im damaligen Zeitpunkt wäre klar anders entschieden und die Rente des Beschwerdeführers nicht nur herabgesetzt, sondern ganz aufgehoben worden. Es bestehe somit kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Verfügung vom 3. Juni 2015 unrichtig gewesen sei.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen: Zum einen lässt sich aus dem von der Vorinstanz verwendeten Begriff "erscheinen" - entgegen seiner überspitzten Auslegung - nicht ableiten, es handle sich um eine rein subjektive Beurteilung der Unrichtigkeit, die andere Hypothesen weiterhin zulasse. Abzustellen ist vielmehr auf die Würdigung als Ganzes, und daraus geht unzweideutig (und zutreffend) hervor, dass die Vorinstanz jegliche vernünftigen Zweifel ausschloss. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Gutachten der PMEDA in der Verfügung vom 3. Juni 2015 Beweiswert zugesprochen hatte, kann zum andern nicht gesagt werden, sie hätte dieses Gutachten im Sinn eines "qualifizierten Schweigens" nicht in ihre Würdigung mit einbeziehen wollen.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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