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Informationen zum Dokument  BGer 9C_364/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_364/2018 vom 25.10.2018
 
 
9C_364/2018
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 7. Mai 2018 (IV.2017.00366).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die mit Verfügung vom 11. Juli 2007 zugesprochene Dreiviertelsrente der 1970 geborenen A.________ auf.
1
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab.
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A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Mai 2018 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen bzw. eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, müssen sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 73 zu Art. 42 BGG).
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2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.
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2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt, indem sie - bei unverändertem Gesundheitszustand - "die Veränderung in den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin als Anlass für die Rentenaufhebung" genommen habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Das kantonale Gericht stellte im Sinne einer Eventualbegründung fest (vorinstanzliche Erwägung 6.9), dass selbst wenn keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation vorliegen würde und die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Während die Versicherte bei der Rentenzusprache im Juli 2007 im Haushalt noch zu 61.1 % eingeschränkt gewesen sei, habe zum Verfügungszeitpunkt im Februar 2017 nur noch eine Einschränkung von 19.2 % bestanden, weshalb im Haushaltsbereich eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen sei. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort bestritten, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1).
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Haben sich die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich - trotz im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesundheitszustand - erheblich verändert, liegt ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (BGE 117 V 198 E. 3b; 105 V 29 E. 1b S. 30; Urteil 9C_666/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2) und der Rentenanspruch der Versicherten ist in rechtlicher und tatsächlicher Sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
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2.2. Im Rahmen der Rentenüberprüfung unbestritten geblieben und für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 1) sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die Indikatorenprüfung und die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz vor. Sie geben zu keinen Weiterungen Anlass.
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2.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Aufhebung der Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
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4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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